TE Vwgh Erkenntnis 2014/3/26 2012/03/0118

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Veröffentlicht am 26.03.2014
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Index

E3R E07203020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art2;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs3a;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der J V, c/o V AG in S, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 2012, Zl. VwSen-111025/13/KI/JO, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der J römisch fünf, c/o V AG in S, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 2012, Zl. VwSen-111025/13/KI/JO, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt wird.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung "gemäß §§ 23 Abs. 1 Z 8, 9 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Z 1Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung "gemäß Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 Absatz eins, und 7 Absatz eins, Ziffer eins

Güterbeförderungsgesetzes 1995" (GütbefG) für schuldig erkannt und es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe als Vorstandsmitglied der V AG nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten worden seien, wie anlässlich einer Zollkontrolle am 20. September 2011 um 10.45 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun (auf dem Parkplatz Sinnersdorf an der Autobahn A 25, in Fahrtrichtung Suben bei km 9,000) festgestellt worden sei. Das von B. gelenkte Kraftfahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendet worden, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet sei, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer der in § 7 Abs 1 GütbefG genannten Berechtigungen, darunter insbesondere einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dafür gesorgt, dass die erforderliche - zum Kontrollzeitpunkt noch gültige - Gemeinschaftslizenz mitgeführt werde.Güterbeförderungsgesetzes 1995" (GütbefG) für schuldig erkannt und es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe als Vorstandsmitglied der V AG nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten worden seien, wie anlässlich einer Zollkontrolle am 20. September 2011 um 10.45 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun (auf dem Parkplatz Sinnersdorf an der Autobahn A 25, in Fahrtrichtung Suben bei km 9,000) festgestellt worden sei. Das von B. gelenkte Kraftfahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendet worden, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet sei, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer der in Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG genannten Berechtigungen, darunter insbesondere einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dafür gesorgt, dass die erforderliche - zum Kontrollzeitpunkt noch gültige - Gemeinschaftslizenz mitgeführt werde.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Vorstandsmitglied der V AG mit dem Sitz in Liechtenstein sei. Am 20. September 2011 sei auf der Autobahn A 25, Fahrtrichtung Deutschland, mit einem näher bezeichneten Sattelzug ein gewerblicher Gütertransport von Michelhausen (Niederösterreich) nach Dornbirn durchgeführt worden. Sowohl das Sattelzugfahrzeug als auch der Sattelanhänger seien auf die V AG in Liechtenstein zugelassen. Der Lenker habe nach einem Krankenstand bis 15. September 2011 den Sattelzug am 16. September 2011 übernommen und sei an diesem Tag über den Grenzübergang Schaanwald nach Österreich leer eingefahren. Zum Kontrollzeitpunkt am 20. September 2011 habe er eine abgelaufene Gemeinschaftslizenz für die V AG, gültig vom 4. September 2006 bis zum 3. September 2011, vorgelegt. Eine gültige Gemeinschaftslizenz habe der Lenker trotz Aufforderung nicht vorweisen können.

Im Fahrzeug seien weiters CMR-Frachtbriefe gefunden worden, die Güterbeförderungen am 16. September 2011 von Nenzing nach Wiener Neudorf - Neusiedl bzw Bludenz nach Korneuburg auswiesen. Als "Transporteur" sei die V GmbH mit dem Standort in Bludesch-Gais, eingetragen gewesen; ein entsprechender Transportauftrag sei vorgelegen. Ein gültige Gemeinschaftslizenz für die V AG sei nachträglich nach der Kontrolle vorgelegt worden.

Der Lenker habe bei der Kontrolle angegeben, für die V AG zu fahren; dies gehe auch aus einer vorgelegten Krankenstandsbestätigung hervor. Auch der CMR-Frachtbrief weise diese Gesellschaft aus; diese sei auch Zulassungsbesitzerin und die nachträglich vorgelegte gültige Gemeinschaftslizenz sei auf diese ausgestellt. Es sei daher erwiesen, dass der Transport für die V AG mit dem Sitz in Liechtenstein durchgeführt worden sei. Beim Transport habe sich der Lenker ausschließlich auf eine Gemeinschaftslizenz berufen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der herangezogenen Rechtsvorschriften aus, dass von der V AG durch den Lenker B. am 16. September 2011 ein grenzüberschreitender Transport von Liechtenstein nach Österreich durchgeführt worden sei und im Anschluss am 20. September 2011 eine gewerbliche Güterbeförderung innerhalb Österreichs stattgefunden habe, wobei weder beim Grenzübertritt noch nachher eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt und vorgewiesen worden sei. Gemäß § 7 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 GütbefG habe aber der Güterbeförderungsunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt der Nachweis für die Berechtigung mitgeführt werde. Sowohl für den grenzüberschreitenden Gütertransport als auch für die anschließende inländische Güterbeförderung sei eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Kabotage sei nämlich nur dann zulässig, wenn jedenfalls auch die Gemeinschaftslizenz, auf die sich die Kabotagefahrt stütze, mitgeführt und vorgewiesen werde.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der herangezogenen Rechtsvorschriften aus, dass von der V AG durch den Lenker B. am 16. September 2011 ein grenzüberschreitender Transport von Liechtenstein nach Österreich durchgeführt worden sei und im Anschluss am 20. September 2011 eine gewerbliche Güterbeförderung innerhalb Österreichs stattgefunden habe, wobei weder beim Grenzübertritt noch nachher eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt und vorgewiesen worden sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins, GütbefG habe aber der Güterbeförderungsunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt der Nachweis für die Berechtigung mitgeführt werde. Sowohl für den grenzüberschreitenden Gütertransport als auch für die anschließende inländische Güterbeförderung sei eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Kabotage sei nämlich nur dann zulässig, wenn jedenfalls auch die Gemeinschaftslizenz, auf die sich die Kabotagefahrt stütze, mitgeführt und vorgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, auf die die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. § 7 Abs 1 und 2 sowie § 9 Abs 1 und 2 GütbefG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 23/2006 lauten: 2. Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 9, Absatz eins, und 2 GütbefG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2006, lauten:

"Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1.Ziffer eins
    Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. 2.Ziffer 2
    Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
              3.              Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
              4.              auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist.
  1. (2)Absatz 2,Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2. soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002 S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen. 2. soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, Amtsblatt , L 76 vom 19.03.2002 S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind Paragraph 9, Absatz 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

(...)

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.Paragraph 9, (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

  1. (2)Absatz 2,Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen."Der Lenker hat die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (Paragraph 21,) auf Verlangen auszuhändigen."

    Gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 23/2006 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

    Gemäß Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl L 95 vom 9. April 1992, S 1; im Folgenden: VO 881/92), die im Beschwerdefall aufgrund ihrer Aufnahme in Anhang XIII zum EWR-Abkommen (mit den dort vorgesehenen Modifikationen) in Betracht kommt, gelten als grenzüberschreitender VerkehrGemäß Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten Amtsblatt , L 95 vom 9. April 1992, S 1; im Folgenden: VO 881/92), die im Beschwerdefall aufgrund ihrer Aufnahme in Anhang römisch dreizehn zum EWR-Abkommen (mit den dort vorgesehenen Modifikationen) in Betracht kommt, gelten als grenzüberschreitender Verkehr

    • "-Strichaufzählung
      Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
    • -Strichaufzählung
      Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,
    • -Strichaufzählung
      Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,
    • -Strichaufzählung
      Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen;"
                  3.              Der Beschwerdeführerin wurde angelastet, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die nach der VO 881/92 erforderliche (gültige) Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird, wobei die belangte Behörde von einem Verkehr über die Grenze im Sinne des § 7 Abs 1 GütbefG ausgegangen ist. 3. Der Beschwerdeführerin wurde angelastet, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die nach der VO 881/92 erforderliche (gültige) Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird, wobei die belangte Behörde von einem Verkehr über die Grenze im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG ausgegangen ist.
    Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, vermögen die getroffenen Feststellungen jedoch die Annahme eines grenzüberschreitenden Verkehrs im Sinne des § 7 Abs 1 GütbefG bzw des Art 2 der VO 881/92 nicht zu belegen.Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, vermögen die getroffenen Feststellungen jedoch die Annahme eines grenzüberschreitenden Verkehrs im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG bzw des Artikel 2, der VO 881/92 nicht zu belegen.
    Die belangte Behörde hat nämlich festgestellt, dass der Lenker des Sattelzugs mit diesem am 16. September 2009 leer von Liechtenstein nach Österreich eingefahren ist und dass zum Kontrollzeitpunkt am 20. September 2011 eine Güterbeförderung zwischen in Österreich gelegenen Be- und Entladestellen durchgeführt wurde. Selbst wenn man - entgegen der Beschwerde - die Leerfahrt von Liechtenstein nach Österreich am 16. September 2011 noch als "in Verbindung" mit der Beförderung am 20. September 2011 stehend ansehen wollte, so kann dies nicht dazu führen, dass die - nach den Feststellungen rein innerstaatliche - Güterbeförderung am 20. September 2011 damit im Lichte der oben dargelegten Bestimmungen des Art 2 der VO 881/92 und des § 7 Abs 1 GütbefG als grenzüberschreitender Verkehr zu beurteilen wäre (soweit die belangte Behörde im Übrigen in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführt, dass ein "grenzüberschreitender Transport von Liechtenstein nach Österreich" durchgeführt worden sei, steht dies im Widerspruch zu ihren ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen und dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen).Die belangte Behörde hat nämlich festgestellt, dass der Lenker des Sattelzugs mit diesem am 16. September 2009 leer von Liechtenstein nach Österreich eingefahren ist und dass zum Kontrollzeitpunkt am 20. September 2011 eine Güterbeförderung zwischen in Österreich gelegenen Be- und Entladestellen durchgeführt wurde. Selbst wenn man - entgegen der Beschwerde - die Leerfahrt von Liechtenstein nach Österreich am 16. September 2011 noch als "in Verbindung" mit der Beförderung am 20. September 2011 stehend ansehen wollte, so kann dies nicht dazu führen, dass die - nach den Feststellungen rein innerstaatliche - Güterbeförderung am 20. September 2011 damit im Lichte der oben dargelegten Bestimmungen des Artikel 2, der VO 881/92 und des Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG als grenzüberschreitender Verkehr zu beurteilen wäre (soweit die belangte Behörde im Übrigen in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführt, dass ein "grenzüberschreitender Transport von Liechtenstein nach Österreich" durchgeführt worden sei, steht dies im Widerspruch zu ihren ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen und dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen).
    Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, dass der Beschwerdeführerin der - nach den Sachverhaltsfeststellungen naheliegende - Vorwurf der Kabotage nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten wurde. Es erübrigt sich daher auch, näher auf die Frage einzugehen, ob die vom Unternehmen, dessen Vertretungsbefugte die Beschwerdeführerin ist, am 20. September 2011 durchgeführte Beförderung als nach § 7 Abs 2 GütbefG unzulässige Kabotage zu beurteilen wäre. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit der Kabotage auf die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs beruft, ist sie allerdings darauf hinzuweisen, dass diese zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht zum Rechtsbestand nach dem EWR-Abkommen zählte.Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, dass der Beschwerdeführerin der - nach den Sachverhaltsfeststellungen naheliegende - Vorwurf der Kabotage nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten wurde. Es erübrigt sich daher auch, näher auf die Frage einzugehen, ob die vom Unternehmen, dessen Vertretungsbefugte die Beschwerdeführerin ist, am 20. September 2011 durchgeführte Beförderung als nach Paragraph 7, Absatz 2, GütbefG unzulässige Kabotage zu beurteilen wäre. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit der Kabotage auf die Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs beruft, ist sie allerdings darauf hinzuweisen, dass diese zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht zum Rechtsbestand nach dem EWR-Abkommen zählte.
                  4.              Gemäß § 42 Abs 3a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - 4. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -

entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs 3a VwGG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr. 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).
Wien, am 26. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030118.X00

Im RIS seit

15.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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