TE Vwgh Beschluss 2014/3/27 Ro 2014/10/0058

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der E GesmbH in Wien, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 2013, Zl. MA 22-2515/2011, betreffend forstbehördlicher Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Revision wurde der angefochtene Bescheid der Revisionswerberin am 30. Dezember 2013 zugestellt.

Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, lief die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so konnte gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (sog. Übergangsrevision).Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, lief die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so konnte gegen ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (sog. Übergangsrevision).

Gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG war eine derartige Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG war eine derartige Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Die gegenständliche Revision vom 28. Jänner 2014 wurde an das Verwaltungsgericht Wien adressiert und langte bei diesem nach Ausweis des dg. Eingangsstempels am 3. Februar 2014 ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Februar wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof "zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet"; die Revision langte am 4. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.Die gegenständliche Revision vom 28. Jänner 2014 wurde an das Verwaltungsgericht Wien adressiert und langte bei diesem nach Ausweis des dg. Eingangsstempels am 3. Februar 2014 ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Februar wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof "zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet"; die Revision langte am 4. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Revisionsfrist einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. den hg. Beschluss 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221, mwN).Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Revisionsfrist einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt vergleiche , den hg. Beschluss 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 12. Februar 2014 - und sohin innerhalb offener Frist (zur Erhebung einer Übergangsrevision an den Verwaltungsgerichtshof) - beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Wien eingebracht. Dieses Gericht leitete die Revision (erst) nach Ablauf dieser Frist an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die erst am 4. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Sie war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2014

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100058.J00

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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