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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFGG 2014 §28 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Rechtssache des revisionswerbenden Mag. S in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Wilfried Seist, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. November 2013, Zl. RV/2958-W/13, miterledigt RV/2957-W/13, betreffend Eingabengebühr nach § 24 VwGG und Gebührenerhöhung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Rechtssache des revisionswerbenden Mag. S in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Wilfried Seist, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. November 2013, Zl. RV/2958-W/13, miterledigt RV/2957-W/13, betreffend Eingabengebühr nach Paragraph 24, VwGG und Gebührenerhöhung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revision, dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid und den Akten des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2013/08/0047 ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 11. März 2013 an den Verwaltungsgerichtshof sein Anbringen wie folgt formuliert hat:
"Hiermit beschwere ich mich über den Bescheid des AMS Salzburg ... und suche um die Verfahrenshilfe an."
Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 15. März 2013, 2013/08/0047-2, ab, beurteilte diesen Schriftsatz als Beschwerde und stellte das Verfahren über diese Beschwerde mit Beschluss vom 24. April 2013, 2013/08/0047-6, ein, weil der Aufforderung zur Behebung dieser Beschwerde anhaftender Mängel nicht fristgerecht nachgekommen worden war.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der unabhängige Finanzsenat im Instanzenzug die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für die erwähnte Beschwerde und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG fest.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der unabhängige Finanzsenat im Instanzenzug die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG für die erwähnte Beschwerde und eine Gebührenerhöhung nach Paragraph 9, Absatz eins, GebG fest.
Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) iVm § 4 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und gegen den nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und gegen den nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 zweiter und dritter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen einen solchen Bescheid unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, und hat eine solche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, BFGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, zweiter und dritter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen einen solchen Bescheid unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, und hat eine solche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen.
Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung einer solchen Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, BFGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung einer solchen Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision iSd § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG damit, dass durch die Vorschreibung der Eingabengebühr näher genannte gesetzliche Bestimmungen offensichtlich verletzt worden seien und dass rechtswidrig entschieden worden sei. Außerdem sei dem Revisionswerber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013 die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühren nach § 24 VwGG gewährt worden. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Revisionswerbers genau entgegengesetzt zum Beschluss vom 15. März 2013, Zl. 2013/08/0047- 2, entschieden, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen habe, obwohl sich die finanziellen Umstände des Revisionswerbers nicht verändert hätten.Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG damit, dass durch die Vorschreibung der Eingabengebühr näher genannte gesetzliche Bestimmungen offensichtlich verletzt worden seien und dass rechtswidrig entschieden worden sei. Außerdem sei dem Revisionswerber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013 die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühren nach Paragraph 24, VwGG gewährt worden. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Revisionswerbers genau entgegengesetzt zum Beschluss vom 15. März 2013, Zl. 2013/08/0047- 2, entschieden, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen habe, obwohl sich die finanziellen Umstände des Revisionswerbers nicht verändert hätten.
Worin die angesprochene offensichtliche Rechtswidrigkeit im Einzelfall bestünde, legt der Revisionswerber in den gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gesondert anzuführenden Zulässigkeitsgründen nicht dar. Im Gegenteil ergibt sich aus der Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe einerseits und des anhand des wiedergegebenen Wortlautes des vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zu Zl. 2013/08/0047 geführten Verfahren als Beschwerde beurteilten Schriftsatzes, dass mit jenem Schriftsatz Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben worden war, wofür gemäß § 24 Abs. 3 VwGG die Eingabengebühr zu entrichten war.Worin die angesprochene offensichtliche Rechtswidrigkeit im Einzelfall bestünde, legt der Revisionswerber in den gemäß Paragraph 28, Absatz 5, BFGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gesondert anzuführenden Zulässigkeitsgründen nicht dar. Im Gegenteil ergibt sich aus der Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe einerseits und des anhand des wiedergegebenen Wortlautes des vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zu Zl. 2013/08/0047 geführten Verfahren als Beschwerde beurteilten Schriftsatzes, dass mit jenem Schriftsatz Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben worden war, wofür gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG die Eingabengebühr zu entrichten war.
Soweit der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsgründe einen Widerspruch darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderten finanziellen Umständen des Revisionswerbers den Antrag auf Verfahrenshilfe einerseits mit Beschluss vom 15. März 2013 abgewiesen, andererseits mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 Verfahrenshilfe bewilligt hat, übersieht der Revisionswerber, dass die erwähnte Abweisung des Verfahrenshilfeantrags unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers wegen Aussichtslosigkeit der damals erhobenen Beschwerde erfolgte, während die der nunmehrigen Revision zugrunde liegende Gewährung der Verfahrenshilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers berücksichtigte.
Somit hängt die vorliegende Revision nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des § 28 Abs. 5 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG und des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab.Somit hängt die vorliegende Revision nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG und des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160038.J00Im RIS seit
29.08.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014