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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. Ulrike Koller und Mag. Dr. Elisabeth Januschkowetz, Rechtsanwältinnen in 3390 Melk, Linzer Straße 9, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, Senat-ME-13-0077, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen; Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zu Ro 2014/09/0036 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den Beschluss vom 12. Juli 2012, AW 2012/09/0025, mwN).Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche , etwa den Beschluss vom 12. Juli 2012, AW 2012/09/0025, mwN).
Der Revisionswerber bringt zur Begründung seines Aufschiebungsantrags vor, dass er zur Erbringung der Geldleistung, wobei ihm die Höhe der Geldstrafe nicht bekannt aber davon auszugehen sei, dass das Strafausmaß angesichts der Mindeststrafe und wegen des vorgeschriebenen Kostenbeitrags "doch höher" sei, angesichts seines Einkommens von monatlich 1.300 EUR ohne Gefährdung seiner Lebensbedürfnisse nicht in der Lage sei. Die Kosten für einen Kredit zur Zahlung der Geldstrafe würden ihn übermäßig belasten und wären existenzbedrohend.
In diesem Vorbringen ist ein solcher unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu erblicken, dürfen Geldstrafen gemäß § 14 Abs. 1 VStG doch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach § 54b Abs. 3 VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.In diesem Vorbringen ist ein solcher unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu erblicken, dürfen Geldstrafen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VStG doch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 53b Abs. 2 VStG ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen (nun:) Revision zuzuwarten.Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen (nun:) Revision zuzuwarten.
Wien, am 28. März 2014
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090036.J00Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014