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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Revisionssache des GH in S, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Dezember 2013, Zlen. UVS- 2013/22/3152-2 und UVS-2013/22/3153-2, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten: Paragraph 2, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 4, Absatz eins, 2, und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten:
"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ..., dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
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§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
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Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013, der gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG als zugestellt gilt und für den die Frist zur Erhebung der Revision gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG mit 13. Jänner 2014 begann, am 24. Februar 2014 - somit am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben.Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG als zugestellt gilt und für den die Frist zur Erhebung der Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG mit 13. Jänner 2014 begann, am 24. Februar 2014 - somit am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben.
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Die Revision war indessen an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet und langte dort am 27. Februar 2014 - somit außerhalb der Frist - ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sandte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die Postaufgabe erfolgte am 6. März 2014. Die Revision langte schließlich am 7. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0312, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben. Bemerkt wird, dass zufolge des Einlangens der Revision am 27. Februar 2014 beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0248).Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0312, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben. Bemerkt wird, dass zufolge des Einlangens der Revision am 27. Februar 2014 beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0248).
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020081.J00Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014