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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51 Abs7 idF 2013/I/033;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision der B P in H, vertreten durch Mag. Augustin Tschernitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2013, Zl. Senat-NK-12- 1112, betreffend Übertretungen der StVO 1967 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass das Strafverfahren gegen die Revisionswerberin eingestellt wird.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 9. Mai 2012 gegen 18.20 Uhr im Ortsgebiet von 2840 Grimmenstein, auf der Steinmühlstraße, vor dem Haus Nr. 10, in Fahrtrichtung LB 54, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen S gelenkt und sei dabei als Fahrzeuglenkerin beim Ausparken gegen den abgestellten PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N gestoßen, wodurch dieser beschädigt worden sei.
Anschließend sei sie ohne anzuhalten bis nach H in die R-Gasse nächst dem Haus Nr. 15 weitergefahren. Dabei habe sie
a) das Fahrzeug gelenkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 1,15 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe,
b) bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und
c) nicht die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei.
Der Revisionswerberin wurde deswegen zu Punkt a) eine Übertretung nach den §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1 lit a StVO, zu Punkt b) eine Übertretung nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a iVm 99 Abs. 2 lit. a StVO und zu Punkt c) eine Übertretung nach den §§ 4 Abs. 5 iVm 99 Abs. 3 lit. b StVO zur Last gelegt und über sie zu Punkt a) eine Geldstrafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden), zu Punkt b) eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden) und zu Punkt c) eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.Der Revisionswerberin wurde deswegen zu Punkt a) eine Übertretung nach den Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 99, Absatz eins, Litera a, StVO, zu Punkt b) eine Übertretung nach den Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 99, Absatz 2, Litera a, StVO und zu Punkt c) eine Übertretung nach den Paragraphen 4, Absatz 5, in Verbindung mit 99, Absatz 3, Litera b, StVO zur Last gelegt und über sie zu Punkt a) eine Geldstrafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden), zu Punkt b) eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden) und zu Punkt c) eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Revisionswerberin macht unter anderem geltend, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung erst nach dem Außerkrafttreten des Straferkenntnisses gemäß § 51 Abs. 7 VStG getroffen.Die Revisionswerberin macht unter anderem geltend, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung erst nach dem Außerkrafttreten des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG getroffen.
Damit ist die Revision im Recht.
§ 51 Abs. 7 VStG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, welche mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten (und durch § 43 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. 33/2013, idF BGBl. 122/2013, in Kraft seit 1. Jänner 2014, inhaltlich übernommen worden) ist, lautete: Paragraph 51, Absatz 7, VStG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welche mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten (und durch Paragraph 43, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt 122 aus 2013,, in Kraft seit 1. Jänner 2014, inhaltlich übernommen worden) ist, lautete:
"§ 51. (...)
1. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anhängig ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Im vorliegenden Fall brachte der Rechtsvertreter der Revisionswerberin die Berufung am 10. September 2012 sowohl mit Telefax um 16.46 Uhr als auch per Post (Postaufgabedatum 10. September 2012) bei der erstinstanzlichen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, ein. Davon ausgehend endete die 15-monatige Frist des bis 31. Dezember 2013 in Geltung stehenden § 51 Abs. 7 VStG mit Ablauf des 10. Dezember 2013; an diesem Tag trat das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde ex lege außer Kraft. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde datiert jedoch vom 13. Dezember 2013 und wurde erst durch Zustellung an die erstinstanzliche Behörde am 16. Dezember 2013 und somit - wie auch die belangte Behörde zugesteht - außerhalb der 15-monatigen Frist erlassen.Im vorliegenden Fall brachte der Rechtsvertreter der Revisionswerberin die Berufung am 10. September 2012 sowohl mit Telefax um 16.46 Uhr als auch per Post (Postaufgabedatum 10. September 2012) bei der erstinstanzlichen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, ein. Davon ausgehend endete die 15-monatige Frist des bis 31. Dezember 2013 in Geltung stehenden Paragraph 51, Absatz 7, VStG mit Ablauf des 10. Dezember 2013; an diesem Tag trat das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde ex lege außer Kraft. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde datiert jedoch vom 13. Dezember 2013 und wurde erst durch Zustellung an die erstinstanzliche Behörde am 16. Dezember 2013 und somit - wie auch die belangte Behörde zugesteht - außerhalb der 15-monatigen Frist erlassen.
Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG aF als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 270ff, mwN).Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG aF als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 270ff, mwN).
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 kann der Verwaltungsgerichtshof allerdings in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, kann der Verwaltungsgerichtshof allerdings in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Revisionswerberin gemäß § 43 VwGG einzustellen ist, weil nach § 51 Abs. 7 VStG in seiner zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 das erstinstanzliche Straferkenntnis bereits mit Ablauf des 10. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist.Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 43, VwGG einzustellen ist, weil nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG in seiner zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, das erstinstanzliche Straferkenntnis bereits mit Ablauf des 10. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 sowie den § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, sowie den Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 28. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020025.J00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015