TE Vwgh Beschluss 2014/4/3 Ro 2014/05/0034

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Veröffentlicht am 03.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZustG §2 Z7;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisionssache des S D in W, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Dezember 2013, Zl. UVS- 04/A/24/8034/2012-22, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 20. Dezember 2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde vom UVS vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber laut dem Revisionsvorbringen am 20. Jänner 2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber die vorliegende, an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) adressierte Revision, die dort auch einlangte.

Mit Schreiben vom 6. März 2014 leitete das Verwaltungsgericht die Revision unter Hinweis auf § 4 Abs. 1, 2 und 5 VwGbK-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Diese wurde auf direktem Weg (unter Anschluss des Verwaltungsaktes des UVS) am 11. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht.Mit Schreiben vom 6. März 2014 leitete das Verwaltungsgericht die Revision unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 5 VwGbK-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Diese wurde auf direktem Weg (unter Anschluss des Verwaltungsaktes des UVS) am 11. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht.

II.römisch zwei.

Gemäß § 2 Abs. 1 VwGbK-ÜG gilt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, dessen Zustellung - wie im vorliegenden Revisionsfall - vor dem Ablauf dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, wenn er bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden ist, dennoch gegenüber der Partei, der gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbK-ÜG gilt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, dessen Zustellung - wie im vorliegenden Revisionsfall - vor dem Ablauf dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, wenn er bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden ist, dennoch gegenüber der Partei, der gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

Gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz leg. cit. beginnt, wenn durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt wird, diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz leg. cit. beginnt, wenn durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt wird, diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. kann, wenn ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. kann, wenn ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

In den Fällen § 2 Abs. 1 leg. cit. gilt nach § 4 Abs. 2 leg. cit. § 4 Abs. 1 leg. cit. mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 leg. cit. genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.In den Fällen Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. gilt nach Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. ist die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 (des § 4 leg. cit.) unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. ist die Revision gemäß den Absatz eins, bis 3 (des Paragraph 4, leg. cit.) unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Aus diesen Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass die vorliegende Revision im Sinn des § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbK-ÜG innerhalb der Revisionsfrist, also spätestens bis 3. März 2014, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen war.Aus diesen Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass die vorliegende Revision im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbK-ÜG innerhalb der Revisionsfrist, also spätestens bis 3. März 2014, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen war.

Ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers in der Revision, dass ihm der angefochtene Bescheid am 20. Jänner 2014 zugestellt worden ist, erweist sich die Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet. Bei dem Verwaltungsgericht, bei dem der Revisionswerber die Revision einbrachte, handelte es sich nämlich - wie sich aus § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbK - ÜG ergibt - um ein dafür unzuständiges Gericht.Ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers in der Revision, dass ihm der angefochtene Bescheid am 20. Jänner 2014 zugestellt worden ist, erweist sich die Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet. Bei dem Verwaltungsgericht, bei dem der Revisionswerber die Revision einbrachte, handelte es sich nämlich - wie sich aus Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbK - ÜG ergibt - um ein dafür unzuständiges Gericht.

Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und wird von dieser das Rechtsmittel im Sinn des § 6 Abs. 1 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend (vgl. aus der hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0208, mwN und vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0037, mwN).Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und wird von dieser das Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend vergleiche , aus der hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0208, mwN und vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0037, mwN).

Ausgehend von dem in der Revision angeführten Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Revisionswerber war somit die sechswöchige Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie im Zeitpunkt der Verfügung des Verwaltungsgerichtes vom 6. März 2014, die Revision weiterzuleiten - bereits verstrichen.

Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050034.J00

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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