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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache der *****, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesministerin für Inneres vom 23. November 2012, Zl. 321.854/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Hat der Verfassungsgerichtshof - wie hier - in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Hat der Verfassungsgerichtshof - wie hier - in einem Verfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 8, VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Die beschwerdeführende Partei ist der am 14. Februar 2014 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.Die beschwerdeführende Partei ist der am 14. Februar 2014 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Es war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Wien, am 10. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220007.J00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014