RS Vwgh 2007/12/21 2007/17/0196

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Veröffentlicht am 21.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0197

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei, etwa weil dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Auftrag nach § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG nicht zugekommen wäre (Hinweis B 3. September 1998, 98/09/0094, mwN).

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170196.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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