Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache der Agrargemeinschaft D, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20. November 2013, Zl. LAS-1169/13-11, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, und bei dem die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn gegen ihn nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, und bei dem die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn gegen ihn nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde am 4. Dezember 2013 gegenüber der Revisionswerberin erlassen. Die Beschwerdefrist lief am 31. Dezember 2013 noch, eine Beschwerde langte im Jahr 2013 nicht ein.
§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG hat folgenden Wortlaut:
Die vorliegende, am 12. Februar 2014 zur Post gegebene Revision wurde nach einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2014 fristgerecht verbessert.
Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG.Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG.
In der Verbesserung der Revision werden als Rechtsfragen, auf die die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zuträfen, zum einen im Zusammenhang mit der Beurteilung eines neuen Beweismittels als Wiederaufnahmegrund die Frage der Zurechnung der Kenntnis ("des historischen Wissens") bereits ausgeschiedener Organwalter ("von historischen Organmitgliedern") einer juristischen Person an die juristische Person selbst (Agrargemeinschaft) genannt. Zum anderen fehle Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen synallagmatischer Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Qualifizierung von Grundstücken als Gemeindegut, womit die Relevanz des neuen Beweismittels dargetan wäre.In der Verbesserung der Revision werden als Rechtsfragen, auf die die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuträfen, zum einen im Zusammenhang mit der Beurteilung eines neuen Beweismittels als Wiederaufnahmegrund die Frage der Zurechnung der Kenntnis ("des historischen Wissens") bereits ausgeschiedener Organwalter ("von historischen Organmitgliedern") einer juristischen Person an die juristische Person selbst (Agrargemeinschaft) genannt. Zum anderen fehle Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen synallagmatischer Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Qualifizierung von Grundstücken als Gemeindegut, womit die Relevanz des neuen Beweismittels dargetan wäre.
Die Revision erweist sich als unzulässig.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die belangte Behörde ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Entscheidend ist die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung auch den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Ro 2014/07/0005).Die belangte Behörde ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Entscheidend ist die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an vergleiche , zu einer ähnlichen Fallgestaltung auch den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Ro 2014/07/0005).
Ein Eingehen auf die zweitgenannte Rechtsfrage erübrigt sich, zumal sich diese nur im Falle des Vorliegens eines neuen Beweismittels gestellt hätte.
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2014
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070038.J00Im RIS seit
02.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014