Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. der CM, 2. des EM, beide in K, beide vertreten durch Mag. Margit Metz, Rechtsanwältin in 3843 Dobersberg, Schellings 6, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. März 2012, Zl. LF1-LAS-154/007-2011, betreffend Zusammenlegungsplan, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer haben in das im Jahr 1992 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren H u.a. für den Schotterabbau geeignete Grundflächen eingebracht. Diese Flächen wurden im Bewertungsplan nicht als "Grundstücke mit besonderem Wert" (nach dem damals geltenden § 18 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG)) ausgewiesen.Die Beschwerdeführer haben in das im Jahr 1992 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren H u.a. für den Schotterabbau geeignete Grundflächen eingebracht. Diese Flächen wurden im Bewertungsplan nicht als "Grundstücke mit besonderem Wert" (nach dem damals geltenden Paragraph 18, Absatz eins, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG)) ausgewiesen.
Später wurde u.a. auf den von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundflächen Schotter zum Zweck der Wegeherstellung gemäß dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan) abgebaut. Mit Ausnahme der Beschwerdeführer hatten alle davon betroffenen Grundeigentümer schriftlich erklärt, die zu entnehmenden Kubaturen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der GMA-Plan enthielt in seinem "Erläuterungsbericht GMA Teilplan 2" unter Pkt. 6. jedoch den Vermerk, dass die Schotterentnahme ohne Abgeltung für den Alt- oder Neubesitzer auf den eingezeichneten Parzellen erfolge, ohne dabei zwischen den Verfahrensparteien zu unterscheiden.
Im Zuge der mit 16. Oktober 1996 angeordneten vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke wurden die von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten schotterhaltigen Grundstücke einer anderen Verfahrenspartei zugewiesen. Durch den Neueigentümer bzw. ein von ihm beauftragtes Unternehmen erfolgte der gewerbliche Abbau und die Verwertung des verbliebenen Schotters.
Mit dem nun im dritten Rechtsgang erlassenen Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 9. August 2011 wurde gegenüber den Beschwerdeführern der Zusammenlegungsplan neu erlassen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2012 abgewiesen.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, sie habe mit Bescheid vom 30. November 2004 den ersten Zusammenlegungsplan der ABB (vom 14. November 2002) in Ansehung der Beschwerdeführer behoben und an die Erstbehörde zurückverwiesen, weil den Beschwerdeführern Grundstücke tunlichst gleicher Beschaffenheit im Hinblick auf eingebrachte Schotterflächen zuzuteilen wären und das zugeteilte Grst. Nr. 1 zu entfallen hätte.
Die im zweiten Zusammenlegungsplan der ABB vom 11. Juli 2006 enthaltenen schotterhaltigen Grundstücke seien von den Beschwerdeführern - bestätigt durch zweitinstanzliche Erhebungen - als nicht tunlichst gleich erachtet worden. Darüber hinaus sei ermittelt worden, dass zum damaligen Zeitpunkt eine gesetzmäßige Zuteilung nicht mehr möglich gewesen sei, weil die in Frage kommenden Schotterflächen in der Zwischenzeit vom Neubesitzer ausgebeutet worden seien. Ferner hätten diese Erhebungen ergeben, dass die nunmehrige Zuteilung neben der Nichterfüllung beider Forderungen der belangten Behörde (das Grst. Nr. 1 sei ebenso wieder enthalten gewesen) zusätzlich gegenüber der Ersterlassung des Zusammenlegungsplans eine agrarstrukturelle Schlechterstellung für die Beschwerdeführer bedeuten würde.
Dem folgend seien der Zusammenlegungsplan vom 11. Juli 2006 mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai (richtig: März) 2010 ebenfalls behoben und die Angelegenheit zurückverwiesen worden, weil die seinerzeitigen Ursachen der Zurückverweisung, vornehmlich die Zuteilung gleichwertiger Schottergrundstücke, nicht beseitigt worden seien (beseitigt hätten werden können).
Der nunmehr erlassene Zusammenlegungsplan vom 9. August 2011 enthalte die ursprünglich zugeteilten Grundstücke, ausgenommen Grst. Nr. 1.
In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde näher begründend aus, dass die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer gegeben sei.
Nach weiteren Darlegungen hielt die belangte Behörde fest, dass der Zusammenlegungsplan der Beschwerdeführer nach wie vor nicht gesetzmäßig sei und dies wohl auch bleiben werde. Mangels Existenz eines vergleichbaren schotterhaltigen Grundstücks im gesamten Verfahrensgebiet könne dem Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke nicht entsprochen werden. Alle in diese Richtung unternommenen Versuche einer Zuteilung von Grundflächen, die sowohl hinsichtlich der Lage als auch der abbaubaren Menge den eingebrachten schotterhaltigen Altflächen entsprächen, seien gescheitert. Im Verfahrensgebiet seien nicht einmal annähernd adäquate Flächen vorhanden. Da der Zusammenlegungsplan auf Dauer gesetzwidrig bleiben müsse, scheitere aber auch eine Anwendung der Bestimmungen des § 26a FLG.Nach weiteren Darlegungen hielt die belangte Behörde fest, dass der Zusammenlegungsplan der Beschwerdeführer nach wie vor nicht gesetzmäßig sei und dies wohl auch bleiben werde. Mangels Existenz eines vergleichbaren schotterhaltigen Grundstücks im gesamten Verfahrensgebiet könne dem Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke nicht entsprochen werden. Alle in diese Richtung unternommenen Versuche einer Zuteilung von Grundflächen, die sowohl hinsichtlich der Lage als auch der abbaubaren Menge den eingebrachten schotterhaltigen Altflächen entsprächen, seien gescheitert. Im Verfahrensgebiet seien nicht einmal annähernd adäquate Flächen vorhanden. Da der Zusammenlegungsplan auf Dauer gesetzwidrig bleiben müsse, scheitere aber auch eine Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26 a, FLG.
Die von den Beschwerdeführern geforderte Berücksichtigung des Wertes des gewerblich abgebauten Schotters durch eine entsprechende Erhöhung des Geldausgleichs sei aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Der aus einer Punktedifferenz multipliziert mit dem Angleichungsfaktor hervorgehende Geldausgleich solle ausschließlich den Unterschied zwischen Abfindungsanspruch und tatsächlicher Abfindung berücksichtigen. Er basiere auf den Ergebnissen der Bewertung, die aber im gegenständlichen Fall zu Recht nur den Ertragswert und nicht den Verkehrswert der Grundstücke wiederspiegle. Bei den betreffenden Grundstücken handle es sich ausschließlich um der Zusammenlegung unterzogene Flächen, die nach dem Ertragswert zu bewerten seien, nicht nur um in Anspruch genommene Flächen, bei denen die Ermittlung des Verkehrswertes zu erfolgen hätte. Eine Entsprechung der Forderung der Beschwerdeführer würde aber auch zu widersinnigen Ergebnissen führen, weil der Geldausgleich schlussendlich von allen Verfahrensparteien zu begleichen wäre, hingegen der Erlös aus dem gewerblich abgebauten Schotter ausschließlich einem Grundeigentümer zugutegekommen sei.
Der für den Wegebau im gegenständlichen Verfahren verwendete Schotter bzw. darüber hinaus von der Zusammenlegungsgemeinschaft an eine andere Zusammenlegungsgemeinschaft verkaufte Schotter von Altgrundstücken der Beschwerdeführer - dies bilde im Übrigen weder den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides noch des Berufungsverfahrens - sei in einem eigenständigen Verfahrensschritt zu behandeln.
Schlussendlich verbleibe für die Durchsetzung der Ansprüche der Beschwerdeführer, wie bereits von deren Rechtsvertreterin in der mündlichen Berufungsverhandlung angedeutet, allenfalls ein Amtshaftungsverfahren.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. November 2012, B 741/12-7, die Behandlung der gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Das FLG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 8. Mai 2012 geltenden Fassung (6650-9) lautet auszugsweise:
"§ 17
Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(...)
§ 21 Paragraph 21
Zusammenlegungsplan
a) den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; a) den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
(...)
§ 26a Paragraph 26 a
Schadenersatz für gesetzwidrige Grundabfindungen
§ 27 Paragraph 27
Ausführungen des Zusammenlegungsplanes
(...)
§ 28 Paragraph 28
Abschluss des Verfahrens
Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
(...)
§ 97 Paragraph 97
Zuständigkeit während eines Verfahrens
(...)"
3. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung betreffend die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde nicht bekämpft.
4. Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde vor, keine bzw. unzureichende Feststellungen hinsichtlich des Wertes der schotterhaltigen Grundstücke (Grundstücke von besonderem Wert) getroffen zu haben.
Soweit sie mit diesem Vorbringen eine Änderung bzw. Nichtigerklärung des Bewertungsplans begehren, ist ihnen zu entgegnen, dass die Behörde wie auch die Beschwerdeführer an den rechtskräftigen Bewertungsplan, der die rechtsverbindliche Grundlage für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des später zu erlassenden Zusammenlegungsplanes darstellt, gebunden sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0109, mwN). Überdies sind entsprechende Anträge der Beschwerdeführer auf Nichtigerklärung bzw. Änderung des Bewertungsplans bereits in jüngerer Vergangenheit mit Bescheiden der belangten Behörde bzw. der ABB zurückgewiesen worden (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0240 und Zl. 2012/07/0182).Soweit sie mit diesem Vorbringen eine Änderung bzw. Nichtigerklärung des Bewertungsplans begehren, ist ihnen zu entgegnen, dass die Behörde wie auch die Beschwerdeführer an den rechtskräftigen Bewertungsplan, der die rechtsverbindliche Grundlage für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des später zu erlassenden Zusammenlegungsplanes darstellt, gebunden sind vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0109, mwN). Überdies sind entsprechende Anträge der Beschwerdeführer auf Nichtigerklärung bzw. Änderung des Bewertungsplans bereits in jüngerer Vergangenheit mit Bescheiden der belangten Behörde bzw. der ABB zurückgewiesen worden vergleiche , dazu auch die hg. Beschlüsse vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0240 und Zl. 2012/07/0182).
5.1. Wenn die Beschwerdeführer ferner mangels eines gleichwertigen (schotterhaltigen) Abfindungsgrundstückes einen "Geldausgleich" begehren, lassen sie außer Acht, dass der Geldausgleich gemäß § 17 Abs. 5 FLG dem Ausgleich der Differenz zwischen Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung, nicht jedoch der Abgeltung des von den Beschwerdeführern offensichtlich begehrten Schotterwertes dient (vgl. dazu auch das zum früheren § 17 Abs. 7 FLG ergangene hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 96/07/0116). Dies hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern geforderten Berücksichtigung des Wertes des gewerblich abgebauten Schotters durch eine entsprechende Erhöhung des Geldausgleichs richtig erkannt. 5.1. Wenn die Beschwerdeführer ferner mangels eines gleichwertigen (schotterhaltigen) Abfindungsgrundstückes einen "Geldausgleich" begehren, lassen sie außer Acht, dass der Geldausgleich gemäß Paragraph 17, Absatz 5, FLG dem Ausgleich der Differenz zwischen Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung, nicht jedoch der Abgeltung des von den Beschwerdeführern offensichtlich begehrten Schotterwertes dient vergleiche , dazu auch das zum früheren Paragraph 17, Absatz 7, FLG ergangene hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 96/07/0116). Dies hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern geforderten Berücksichtigung des Wertes des gewerblich abgebauten Schotters durch eine entsprechende Erhöhung des Geldausgleichs richtig erkannt.
5.2. Diesbezüglich bringt die Beschwerde weiter vor, der Umstand, dass ein Dritter nach der vorläufigen Übergabe den Erlös (für den abgebauten Schotter) erhalten habe, könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführer gehen.
Zum Abspruch über mit diesem Vorbringen geltend gemachte zivilrechtliche Ersatzansprüche, seien sie schadenersatzrechtlicher oder bereicherungsrechtlicher Natur, fehlt den Agrarbehörden aber die rechtliche Zuständigkeit. Diese ist auch nicht aus § 97 FLG abzuleiten, dienen derartige Ersatzansprüche für Nachteile während des Zusammenlegungsverfahrens doch nicht dem "Zweck der Durchführung der Zusammenlegung", die in das Verfahren einbezogen werden müssten (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 96/07/0116).Zum Abspruch über mit diesem Vorbringen geltend gemachte zivilrechtliche Ersatzansprüche, seien sie schadenersatzrechtlicher oder bereicherungsrechtlicher Natur, fehlt den Agrarbehörden aber die rechtliche Zuständigkeit. Diese ist auch nicht aus Paragraph 97, FLG abzuleiten, dienen derartige Ersatzansprüche für Nachteile während des Zusammenlegungsverfahrens doch nicht dem "Zweck der Durchführung der Zusammenlegung", die in das Verfahren einbezogen werden müssten vergleiche , dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 96/07/0116).
6. Der Zuerkennung von Schadenersatz für eine gesetzwidrige Grundabfindung auf der Grundlage des § 26a FLG wurde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung eine Absage erteilt, dass der Zusammenlegungsplan auf Dauer gesetzwidrig bleiben müsse. Dem darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorbringen kommt vorliegend schon deshalb keine Berechtigung zu, weil Schadenersatz nach § 26a FLG erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplans begehrt werden könnte (vgl. das zum Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2007, B 183/06, VfSlg. 18.069, sowie § 26a Abs. 3 FLG). 6. Der Zuerkennung von Schadenersatz für eine gesetzwidrige Grundabfindung auf der Grundlage des Paragraph 26 a, FLG wurde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung eine Absage erteilt, dass der Zusammenlegungsplan auf Dauer gesetzwidrig bleiben müsse. Dem darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorbringen kommt vorliegend schon deshalb keine Berechtigung zu, weil Schadenersatz nach Paragraph 26 a, FLG erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplans begehrt werden könnte vergleiche , das zum Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2007, B 183/06, VfSlg. 18.069, sowie Paragraph 26 a, Absatz 3, FLG).
7. Nach den Erwägungen des angefochtenen Bescheides sei "der für den Wegebau im gegenständlichen Verfahren verwendete Schotter bzw. darüber hinaus von der Zusammenlegungsgemeinschaft an eine andere Zusammenlegungsgemeinschaft verkaufte Schotter von Altgrundstücken" der Beschwerdeführer "in einem eigenständigen Verfahrensschritt" zu behandeln.
Die Beschwerde hält dem entgegen, mit dem angefochtenen Bescheid werde das Ergebnis der Zusammenlegung erlassen und es sei für ein eigenständiges Verfahren "zur Erreichung eines vollständigen Eigentums (nach Abzug der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen) bzw. Eigentumsschutzes im Rahmen der Zusammenlegung" keine Grundlage vorhanden. Das Zusammenlegungsverfahren sei vom Stufenbau geprägt und münde im Zusammenlegungsplan. Alles was nicht in diesem erlassen oder erfasst sei, könne von der Behörde nicht umgesetzt werden.
Damit zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Über welche konkreten Fragen im Zusammenhang u.a. mit dem für den Wegebau verwendeten Schotter in einem gesonderten Verfahrensschritt, getrennt von der Erlassung des Zusammenlegungsplans, entschieden werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgen solle, legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dar. Dem angefochtenen Bescheid kann auch nicht entnommen werden, ob die darin erwähnte, in einem eigenständigen Verfahrensschritt erfolgende "Behandlung" des verwendeten bzw. verkauften Schotters Rechtsfolgen für die Abfindung der Beschwerdeführer nach sich ziehen könnte. Derartige Rechtsfolgen müssten aber bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplans bekannt sein, hat doch der Zusammenlegungsplan gemäß § 21 Abs. 2 FLG u.a. den Abfindungsausweis zu enthalten.Über welche konkreten Fragen im Zusammenhang u.a. mit dem für den Wegebau verwendeten Schotter in einem gesonderten Verfahrensschritt, getrennt von der Erlassung des Zusammenlegungsplans, entschieden werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgen solle, legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dar. Dem angefochtenen Bescheid kann auch nicht entnommen werden, ob die darin erwähnte, in einem eigenständigen Verfahrensschritt erfolgende "Behandlung" des verwendeten bzw. verkauften Schotters Rechtsfolgen für die Abfindung der Beschwerdeführer nach sich ziehen könnte. Derartige Rechtsfolgen müssten aber bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplans bekannt sein, hat doch der Zusammenlegungsplan gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FLG u.a. den Abfindungsausweis zu enthalten.
In ihrer Gegenschrift zur Beschwerde verweist die belangte Behörde auf ein bei der Erstbehörde anhängiges Verfahren zur Klärung der Frage, "ob und falls zutreffend welche Menge für den genannten Zweck (der Wegherstellung nach dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen auf Altgrundstücken" der Beschwerdeführer entnommen worden sei. Diese Frage sei außerhalb des Zusammenlegungsplans bescheidmäßig zu klären. Sofern sich die Behauptungen der Beschwerdeführer als richtig herausstellten, sei "der adäquate Betrag" von der Zusammenlegungsgemeinschaft an die Alteigentümer zu bezahlen.
Ungeachtet des Umstandes, dass eine im angefochtenen Bescheid fehlende Begründung in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht "nachgeschoben" werden könnte, werden die oben aufgeworfenen Fragen auch durch die Ausführungen in der Gegenschrift nicht in befriedigender Weise beantwortet. Insbesondere bleibt offen, unter welchem Titel und auf welcher Rechtsgrundlage eine Bezahlung eines "adäquaten Betrages" auf Grund einer - nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes getroffenen - Entscheidung der Agrarbehörde zu erfolgen hätte.
Die belangte Behörde hält in dieser Gegenschrift selbst fest, dass "die Frage des Schottergehalts" ausschließlich eine Frage der Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplans sei, die nicht über den Umweg des Wiedereinstiegs in die Bewertung gelöst werden könne. Es ist aber nicht rechtskonform, Fragen, die die Gesetzmäßigkeit einer Abfindung betreffen, einem eigenen späteren (und im Übrigen nicht ausreichend definierten) Verfahrensschritt - getrennt von der Erlassung des Zusammenlegungsplans - vorzubehalten.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer war abzuweisen, weil dieses den pauschalierten Schriftsatzaufwand überschreitet und die verzeichnete Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. 8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer war abzuweisen, weil dieses den pauschalierten Schriftsatzaufwand überschreitet und die verzeichnete Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am 23. April 2014
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070014.X00Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014