Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AltfahrzeugeV 2002 §11 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Opernring 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. April 2012, Zl. KUVS-321- 323/20/2011, betreffend Übertretungen des AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Opernring 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. April 2012, Zl. KUVS-321- 323/20 aus 2011,, betreffend Übertretungen des AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2011 legte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (die Erstbehörde) dem Beschwerdeführer (gleichlautend mit der am 2. September 2010 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung) zur Last, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der D. GmbH mit Sitz in S. (dieses Unternehmen sei Verpflichteter iSd § 2 Z. 5 Altfahrzeugeverordnung) zu verantworten, dass für das Kalenderjahr 2009 1. Mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2011 legte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (die Erstbehörde) dem Beschwerdeführer (gleichlautend mit der am 2. September 2010 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung) zur Last, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der D. GmbH mit Sitz in S. (dieses Unternehmen sei Verpflichteter iSd Paragraph 2, Ziffer 5, Altfahrzeugeverordnung) zu verantworten, dass für das Kalenderjahr 2009
1.) die Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtzahlen der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge bis zum 21. April 2010 nicht korrekt gemeldet worden seien, weil dem Erstübernehmer-Verwertungsbericht nicht zu entnehmen gewesen sei, wer die Fraktionen ID 2 bis 6 tatsächlich übernommen habe,
2.) die Quote für die Wiederverwertung und stoffliche Verwertung von 80 % des durchschnittlichen Gewichtes aller Altfahrzeuge im Kalenderjahr 2009 nicht eingehalten worden sei, weil anstatt 87.120 kg nur 3.680 kg wiederverwertet worden seien, und
3.) es bis zumindest zum 26. Juli 2010 unterlassen worden sei sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angaben der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummern dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gemeldet werde.
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 1.: § 79 Abs. 3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 iVm § 11 Abs. 1 Altfahrzeugeverordnung (AltfahrzeugeV); Zu 1.: Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Altfahrzeugeverordnung (AltfahrzeugeV);
Zu 2.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 iVm § 11 Abs. 1 Z. 1 AltfahrzeugeV; Zu 2.: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AltfahrzeugeV;
Zu 3.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 Z. 3 AltfahrzeugeV. Zu 3.: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AltfahrzeugeV.
Deshalb wurden über den Beschwerdeführer (nach der Begründung gestützt auf § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 bzw. § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002) folgende Strafen verhängt:Deshalb wurden über den Beschwerdeführer (nach der Begründung gestützt auf Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 bzw. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002) folgende Strafen verhängt:
Zu 1.: Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden);
Zu 2.: Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 14 Stunden);
Zu 3.: Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 14 Stunden).
Zur Begründung führte die Erstbehörde (unter anderem) aus, der Beschwerdeführer habe die nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens verwirklichten Tatbestände "als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer" auch in subjektiv schuldhafter Hinsicht zu den Tatgegenständen zweifelsfrei zu verantworten.Zur Begründung führte die Erstbehörde (unter anderem) aus, der Beschwerdeführer habe die nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens verwirklichten Tatbestände "als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer" auch in subjektiv schuldhafter Hinsicht zu den Tatgegenständen zweifelsfrei zu verantworten.
2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 10. April 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. 2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 10. April 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die wesentlichen Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH mit Sitz in S. sei; diese Gesellschaft beschäftige sich mit der Übernahme und Zwischenlagerung von Altfahrzeugen. Die Gesellschaft sei Altfahrzeugeverwerter und stelle einen Wirtschaftsbetrieb dar, wobei die Altfahrzeuge bzw. deren Teile, welche gesammelt würden, werthaltig seien.
Das angefochtene Straferkenntnis sei auf der Grundlage einer im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführten Kontrolle im Betrieb durch (den Zeugen) Mag. T.G. am 27. Juli 2010 ergangen. Dabei habe sich gezeigt, dass die D. GmbH als Verpflichtete iSd § 2 Z. 5 AltfahrzeugeV zumindest bis zum 26. Juli 2010 die gemäß § 11 Abs. 1 AltfahrzeugeV genannten Daten gemäß der Anlage 4 nicht korrekt gemeldet habe. Im Erstübernehmer-Verwertungsbericht sei nämlich zu den Fraktionen "demontierte Kunststoffteile, demontierte Gummi - Leder, Holz- und Textilteile, demontierte Altreifen ohne bzw. mit Felge und Glas" als Übernehmer die A. GmbH angeführt worden, welche lediglich Dienstleister sei und Abfälle übernehme und diese an Verwerter weitergebe, ohne selbst Verwertungshandlungen vorzunehmen; dies gelte auch für die Fa. K. Wer tatsächlich die genannten Fraktionen zur Verwertung übernommen habe, scheine im Erstübernehmer-Verwertungsbericht nicht auf.Das angefochtene Straferkenntnis sei auf der Grundlage einer im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführten Kontrolle im Betrieb durch (den Zeugen) Mag. T.G. am 27. Juli 2010 ergangen. Dabei habe sich gezeigt, dass die D. GmbH als Verpflichtete iSd Paragraph 2, Ziffer 5, AltfahrzeugeV zumindest bis zum 26. Juli 2010 die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AltfahrzeugeV genannten Daten gemäß der Anlage 4 nicht korrekt gemeldet habe. Im Erstübernehmer-Verwertungsbericht sei nämlich zu den Fraktionen "demontierte Kunststoffteile, demontierte Gummi - Leder, Holz- und Textilteile, demontierte Altreifen ohne bzw. mit Felge und Glas" als Übernehmer die A. GmbH angeführt worden, welche lediglich Dienstleister sei und Abfälle übernehme und diese an Verwerter weitergebe, ohne selbst Verwertungshandlungen vorzunehmen; dies gelte auch für die Fa. K. Wer tatsächlich die genannten Fraktionen zur Verwertung übernommen habe, scheine im Erstübernehmer-Verwertungsbericht nicht auf.
Außerdem sei die Quote für die Wiederverwertung und stoffliche Verwertung von 80 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichtes aller Altfahrzeuge im Kalenderjahr 2009 nicht eingehalten worden: Aufgrund der erstatteten Meldung könnten als stoffliche Verwertung bzw. Wiederverwendung insgesamt 3.680 kg Fraktionen berücksichtigt werden; dem stünden 121 übernommene Altfahrzeuge gegenüber. Das durchschnittliche Gewicht eines Altfahrzeuges werde mit 900 kg angenommen. 80 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichtes aller Altfahrzeuge würden daher 87.120 kg betragen. Die Quote für die Wiederverwertung und die stoffliche Verwertung von 80 % des durchschnittlichen Gewichtes aller Altfahrzeuge sei daher "deutlich verfehlt" worden.
Schließlich habe es der Beschwerdeführer zumindest bis 26. Juli 2010 unterlassen sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angaben der jeweiligen Fahrzeugeidentifikationsnummern dem Bundesministerium (für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gemeldet werde. Als Shredderbetrieb sei die B. Italia S.R.L. bekannt gegeben worden. Dieser italienischer Shredderbetrieb lege keine Bilanz; das Unternehmen des Beschwerdeführers habe diesbezüglich auch keine Zahlen gehabt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde weiter aus, die nach Italien verbrachten Restkarossen würden auf die Verwertungsquote nicht angerechnet, zumal der Erstübernehmer auf jeden Fall für die weitere Verwertung verantwortlich sei und sich als solcher um die ordnungsgemäße weitere Verwertung und den Datenrückfluss kümmern müsse. Zur Erfüllung der Quote könnten nur Shredderbetriebe anerkannt werden, die österreichische Standards erfüllten.
Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen handle sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG; der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe.Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen handle sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG; der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe.
Die von ihr vorgenommene Strafbemessung begründete die belangte Behörde (unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 und 2 VStG) im Wesentlichen damit, dass es der Zweck der übertretenen Verwaltungsvorschriften sei, insbesondere gefährliche Abfälle von Fahrzeugen zu vermeiden, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren sowie zu gewährleisten, dass die zu beseitigende Abfallmenge im Sinn einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werde. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen sei daher nicht unerheblich. Mildernd sei dabei die Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten.Die von ihr vorgenommene Strafbemessung begründete die belangte Behörde (unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz eins, und 2 VStG) im Wesentlichen damit, dass es der Zweck der übertretenen Verwaltungsvorschriften sei, insbesondere gefährliche Abfälle von Fahrzeugen zu vermeiden, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren sowie zu gewährleisten, dass die zu beseitigende Abfallmenge im Sinn einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werde. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen sei daher nicht unerheblich. Mildernd sei dabei die Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten.
Eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen komme nicht in Betracht, zumal zu Spruchpunkt 2.) und 3.) jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei und die zu Spruchpunkt 1.) verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens liege.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 26 AWG 2002 (idF BGBl. I Nr. 102/2002) lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 26, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,) lautet auszugsweise wie folgt:
"Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, werParagraph 26, (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
1. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und 2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt , Nr. 52, erfüllt und
3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
§ 25 AWG 2002 (idF BGBl. I Nr. 102/2002) lautet auszugsweise: Paragraph 25, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,) lautet auszugsweise:
"Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen
§ 25. (1) Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. (...)"Paragraph 25, (1) Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. (...)"
§ 79 AWG 2002 (idF BGBl. I Nr. 43/2007) lautet auszugsweise: Paragraph 79, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,) lautet auszugsweise:
"Strafhöhe
§ 79. (...) Paragraph 79, (...)
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, 1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
(...)
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 EUR bedroht.
1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 2 Z 2 oder 7, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt, 1. entgegen Paragraph 5, Absatz 4, oder 5, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz 3, 4, oder 4a, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, oder 7, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4, oder Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,
(...)
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 EUR zu bestrafen ist."
Die aufgrund §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugeV), BGBl. II Nr. 407/2002 idF BGBl. II Nr. 179/2010, lautet auszugsweise wie folgt:Die aufgrund Paragraphen 14, 23 und 36 AWG 2002 erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,, lautet auszugsweise wie folgt:
"Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden. Paragraph eins, Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Begriff
(...)
5. 'Erstübernehmer' jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf; 5. 'Erstübernehmer' jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 bedarf;
(...)
Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen
§ 10. (1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hatParagraph 10, (1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat
(...)
3. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
(...)
Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler
§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden: Paragraph 11, (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß Paragraph 6, übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des Paragraph 10, folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:
1. Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen."
2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde (erstmals) vor, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. April 1999 sei Mag. M.D. zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der D. GmbH bestellt worden und gelte daher wegen der expliziten Festlegung im AWG 2002 (§ 26 Abs. 3 AWG 2002) als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG. Die belangte Behörde habe daher rechtsirrig den Beschwerdeführer als den handelsrechtlichen Geschäftsführer der D. GmbH für die vorgeworfenen Tathandlungen bestraft. 2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde (erstmals) vor, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. April 1999 sei Mag. M.D. zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der D. GmbH bestellt worden und gelte daher wegen der expliziten Festlegung im AWG 2002 (Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002) als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG. Die belangte Behörde habe daher rechtsirrig den Beschwerdeführer als den handelsrechtlichen Geschäftsführer der D. GmbH für die vorgeworfenen Tathandlungen bestraft.
Dieses Vorbringen kann schon wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) keine Berücksichtigung finden. Schon mit der am 2. September 2010 dem Beschwerdeführer zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH für die gegenständlichen Tathandlungen verantwortbar gemacht werde. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahren auf die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers hinzuweisen; entgegen der in der Beschwerde enthaltenen Behauptung hat die belangte Behörde somit ihre Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht verletzt.Dieses Vorbringen kann schon wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes (Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG) keine Berücksichtigung finden. Schon mit der am 2. September 2010 dem Beschwerdeführer zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH für die gegenständlichen Tathandlungen verantwortbar gemacht werde. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahren auf die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers hinzuweisen; entgegen der in der Beschwerde enthaltenen Behauptung hat die belangte Behörde somit ihre Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht verletzt.
Aufgrund des Gesagten muss nicht untersucht werden, ob die gegenständlichen Tatvorwürfe überhaupt von dem Wirkungs- und Verantwortungsbereich eines (allenfalls bestellten) abfallrechtlichen Geschäftsführers erfasst werden.
3. Außerdem bringt die Beschwerde vor, nach Auffassung der belangten Behörde dürften österreichische Altautoverwerter lediglich österreichische Shredderbetriebe mit der weiteren Verwertung von Altautoteilen betrauen, weil in anderen EU-Mitgliedstaaten als Österreich ansässige Shredderbetriebe bei Ermittlung der Verwertungsquote (iSd § 11 Abs. 1 Z. 1 AltfahrzeugeV) nicht berücksichtigt werden dürften. Diese Rechtsauffassung sei "EU-gleichheitswidrig", "zumal italienische Altautoverwerter jedenfalls österreichische Shredderbetriebe mit der weiteren Verwertung ihrer Restkarossen betrauen dürfen". 3. Außerdem bringt die Beschwerde vor, nach Auffassung der belangten Behörde dürften österreichische Altautoverwerter lediglich österreichische Shredderbetriebe mit der weiteren Verwertung von Altautoteilen betrauen, weil in anderen EU-Mitgliedstaaten als Österreich ansässige Shredderbetriebe bei Ermittlung der Verwertungsquote (iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AltfahrzeugeV) nicht berücksichtigt werden dürften. Diese Rechtsauffassung sei "EU-gleichheitswidrig", "zumal italienische Altautoverwerter jedenfalls österreichische Shredderbetriebe mit der weiteren Verwertung ihrer Restkarossen betrauen dürfen".
Die Beschwerde bekämpft allerdings nicht die im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang (u.a.) getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer es zumindest bis 26. Juli 2010 unterlassen habe sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummern dem BMLFUW gemeldet werde, der vom Beschwerdeführer genannte italienische Shredderbetrieb keine Bilanz gelegt und die D. GmbH auch diesbezüglich keine Zahlen gehabt habe.
Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in seiner Beschwerde konkret dargetan, dass bei Einbeziehung von Verwertungen im italienischen Shredderbetrieb insgesamt die (auf Basis der von der belangten Behörde zugrunde gelegten im Inland erfolgten Shredderungen deutlich verfehlte) in § 11 Abs. 1 Z. 1 AltfahrzeugeV vorgeschriebene Wiederverwendung- und Verwertungsquote von 80% erreicht worden wäre.Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in seiner Beschwerde konkret dargetan, dass bei Einbeziehung von Verwertungen im italienischen Shredderbetrieb insgesamt die (auf Basis der von der belangten Behörde zugrunde gelegten im Inland erfolgten Shredderungen deutlich verfehlte) in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AltfahrzeugeV vorgeschriebene Wiederverwendung- und Verwertungsquote von 80% erreicht worden wäre.
Bereits davon ausgehend ist die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe auch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 AltfahrzeugeV übertreten, fallbezogen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist aus dem bloßen Umstand, dass italienische Altautoverwerter allenfalls (aufgrund der italienischen Rechtslage) österreichische Shredderbetriebe mit der weiteren Verwertung von Restkarossen betrauen dürfen, der vom Beschwerdeführer behauptete, in keiner Weise konkretisierte Verstoß gegen Unionsrecht nicht ableitbar.Bereits davon ausgehend ist die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe auch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AltfahrzeugeV übertreten, fallbezogen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist aus dem bloßen Umstand, dass italienische Altautoverwerter allenfalls (aufgrund der italienischen Rechtslage) österreichische Shredderbetriebe mit der weiteren Verwertung von Restkarossen betrauen dürfen, der vom Beschwerdeführer behauptete, in keiner Weise konkretisierte Verstoß gegen Unionsrecht nicht ableitbar.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm § 79 Abs. 1 VwGG und § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, VwGG und Paragraph 3, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070116.X00Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014