Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Ing. P P in I, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/3/14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 2012, Zl. FA13A-38.40-53/2010-8, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Ing. P P in römisch eins, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/3/14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 2012, Zl. FA13A-38.40-53/2010-8, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Einer Meldung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zufolge wurde am 14. April 2010 auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 2684, KG N., eine Ablagerung von Bauschutt unmittelbar an der Uferböschung des I.baches festgestellt, worüber der Bürgermeister der Gemeinde I. die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld (im Folgenden: BH) mit Schreiben (Mail) vom 14. April 2010 in Kenntnis setzte.Einer Meldung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zufolge wurde am 14. April 2010 auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 2684, KG N., eine Ablagerung von Bauschutt unmittelbar an der Uferböschung des römisch eins.baches festgestellt, worüber der Bürgermeister der Gemeinde römisch eins. die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld (im Folgenden: BH) mit Schreiben (Mail) vom 14. April 2010 in Kenntnis setzte.
Die BH zog einen Amtssachverständigen für Abfluss- und Stoffflusswirtschaft bei, der das Grundstück am 21. Juli 2010 besichtigte und die gutachterliche Stellungnahme vom 19. August 2010 abgab.
Mit Bescheid vom 3. November 2010 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 den Auftrag, (Spruchpunkt 1.) die auf dem Grundstück befindlichen Abfälle hinsichtlich Art und Menge zu registrieren und nachweislich einem dafür befugten Abfallsammler/-behandler zu übergeben, (Spruchpunkt 2.) die Entfernung der Abfälle bzw. den Fortschritt der Arbeiten durch eine ausreichende und aussagekräftige Fotodokumentation festzuhalten sowie (Spruchpunkt 3.) nach Abschluss der Arbeiten der Behörde unaufgefordert die Fertigstellung der Flurreinigung mitzuteilen.Mit Bescheid vom 3. November 2010 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 den Auftrag, (Spruchpunkt 1.) die auf dem Grundstück befindlichen Abfälle hinsichtlich Art und Menge zu registrieren und nachweislich einem dafür befugten Abfallsammler/-behandler zu übergeben, (Spruchpunkt 2.) die Entfernung der Abfälle bzw. den Fortschritt der Arbeiten durch eine ausreichende und aussagekräftige Fotodokumentation festzuhalten sowie (Spruchpunkt 3.) nach Abschluss der Arbeiten der Behörde unaufgefordert die Fertigstellung der Flurreinigung mitzuteilen.
Dazu führte die BH u.a. nach Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19. August 2010 und der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. September 2010 aus, dass zuerst zu prüfen sei, ob es sich bei den gelagerten Materialien um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handle. Diese Prüfung sei in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfall- und Stoffflusswirtschaft vorgenommen worden. Es sei eine Zuordnung der gelagerten Stoffe zu den im Anhang 1 des AWG 2002 enthaltenen Gruppen von Abfällen getroffen und eine Beurteilung sowie Zuordnung zu den Abfallgruppen Q1, Q5, Q14 bzw. Q16 erfolgt. Auch eine Prüfung der Entledigungsabsicht sei erfolgt, und der Amtssachverständige sei zum Schluss gekommen, dass diese in Anbetracht der Materialbeschaffenheit (nicht aufbereiteter Ziegelschutt, zum Teil verunreinigt) und der Lagerart (einzelne Haufen am Wiesenrand, Ablagerungen ohne erkennbare bautechnische Funktion) vorliege, weil die Abfälle vom Verursacher zum Zweck der Entsorgung abgelagert worden seien. Ferner sei eine Prüfung vorgenommen worden, ob die vorgefundenen Materialien nach den objektiven Kriterien des § 2 Abs. 2 AWG 2002 unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. als Abfall eingestuft werden könnten. Demnach handle es sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung bei den Materialien nicht um solche, für welche der Begriff "Neuheit" zutreffe, und bei der Ablagerung liege keine bestimmungsgemäße Verwendung vor (kein Einsatz von qualitätsgesichertem Recyclingbaustoff von definierter Güte- und Qualitätsklasse in einem zulässigen Einsatzbereich). Da sich am Grundstück keine genehmigte Lagerstätte befinde und unaufbereiteter Ziegelschutt, zum Teil verunreinigt, gelagert worden sei, handle es sich dabei um eine unzulässige Verwendung oder Verwertung. Schließlich sei geprüft worden, auf Grund welcher Kriterien gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. die Sammlung und Lagerung des Abfalls im öffentlichen Interesse gelegen sei, und dazu sei festzustellen, dass die Umwelt durch die Lagerung der unaufbereiteten mineralischen Baurestmassen auf einer nicht genehmigten Deponiefläche gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 leg. cit. über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt worden sei.Dazu führte die BH u.a. nach Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19. August 2010 und der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. September 2010 aus, dass zuerst zu prüfen sei, ob es sich bei den gelagerten Materialien um Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 handle. Diese Prüfung sei in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfall- und Stoffflusswirtschaft vorgenommen worden. Es sei eine Zuordnung der gelagerten Stoffe zu den im Anhang 1 des AWG 2002 enthaltenen Gruppen von Abfällen getroffen und eine Beurteilung sowie Zuordnung zu den Abfallgruppen Q1, Q5, Q14 bzw. Q16 erfolgt. Auch eine Prüfung der Entledigungsabsicht sei erfolgt, und der Amtssachverständige sei zum Schluss gekommen, dass diese in Anbetracht der Materialbeschaffenheit (nicht aufbereiteter Ziegelschutt, zum Teil verunreinigt) und der Lagerart (einzelne Haufen am Wiesenrand, Ablagerungen ohne erkennbare bautechnische Funktion) vorliege, weil die Abfälle vom Verursacher zum Zweck der Entsorgung abgelagert worden seien. Ferner sei eine Prüfung vorgenommen worden, ob die vorgefundenen Materialien nach den objektiven Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, AWG 2002 unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. als Abfall eingestuft werden könnten. Demnach handle es sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung bei den Materialien nicht um solche, für welche der Begriff "Neuheit" zutreffe, und bei der Ablagerung liege keine bestimmungsgemäße Verwendung vor (kein Einsatz von qualitätsgesichertem Recyclingbaustoff von definierter Güte- und Qualitätsklasse in einem zulässigen Einsatzbereich). Da sich am Grundstück keine genehmigte Lagerstätte befinde und unaufbereiteter Ziegelschutt, zum Teil verunreinigt, gelagert worden sei, handle es sich dabei um eine unzulässige Verwendung oder Verwertung. Schließlich sei geprüft worden, auf Grund welcher Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. die Sammlung und Lagerung des Abfalls im öffentlichen Interesse gelegen sei, und dazu sei festzustellen, dass die Umwelt durch die Lagerung der unaufbereiteten mineralischen Baurestmassen auf einer nicht genehmigten Deponiefläche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt worden sei.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass auf Grund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen, denen durch den Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden sei, wobei jedoch seine Angaben in die Beurteilung eingeflossen seien, die Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt seien.Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass auf Grund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen, denen durch den Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden sei, wobei jedoch seine Angaben in die Beurteilung eingeflossen seien, die Maßnahmen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. gerechtfertigt seien.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Darin brachte er u. a. vor, dass sich aus seinem Ziegelbruch ein dem oststeirischen Riedelland gleichwertiges Bodensubstrat entwickle, also ein mit dem Urboden der Liegenschaft identer Boden mit guten Wasserbindungseigenschaften, sodass das Aufbringen der zerkleinerten handgeschlagenen Ziegel den ökologischen und ökonomischen Voraussetzungen entspreche. Das Auffüllen von Mulden und Befestigen von Abrutschungen mit Ziegelbruch sei auch eine traditionelle Methode im Forst- und Güterwegebau. Trotz des höheren Qualitätsstandards des Ziegelbruchs des Beschwerdeführers werde im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, dass er nicht den Qualitätsmerkmalen entspreche, ohne auszuführen, welcher Art die Qualitätskriterien seien. Das Verfahren des Beschwerdeführers befinde sich auf einem höheren Stand der Technik als das der Industrie, die sich händisches Sortieren, stückweise händische Reinigung und absolute Trennung des Materials nicht mehr leisten könne. Zudem sei das Zerschlagen mit Handwerkzeug ein Einsatz von abfallarmer Technologie. Es würden keine Immissionen freigesetzt, keine Energie und Rohstoffe verbraucht und keine Auswirkungen auf die Gesamtheit der Umwelt bewirkt. Die Maßnahme sei in ökologischer Weise - energie- und ressourcensparend - gesetzt worden, um weiteres Abrutschen von Erdreich in den I.bach zu verhindern. Nach Art. 3 der Richtlinie 2008/98/EG sei "Verwertung" jedes Verfahren, bei dessen Hauptverfahren Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt würden, indem sie andere Materialien ersetzten, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet würden, dass sie diese Funktion erfüllten. Die Schüttung sei vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten als Haufen beschrieben worden und bilde die Grundlage für die Feststellung, dass hier Abfall gelagert sei. Die vom Beschwerdeführer gesetzte bautechnische Maßnahme sei offensichtlich nicht erkannt worden.Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Darin brachte er u. a. vor, dass sich aus seinem Ziegelbruch ein dem oststeirischen Riedelland gleichwertiges Bodensubstrat entwickle, also ein mit dem Urboden der Liegenschaft identer Boden mit guten Wasserbindungseigenschaften, sodass das Aufbringen der zerkleinerten handgeschlagenen Ziegel den ökologischen und ökonomischen Voraussetzungen entspreche. Das Auffüllen von Mulden und Befestigen von Abrutschungen mit Ziegelbruch sei auch eine traditionelle Methode im Forst- und Güterwegebau. Trotz des höheren Qualitätsstandards des Ziegelbruchs des Beschwerdeführers werde im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, dass er nicht den Qualitätsmerkmalen entspreche, ohne auszuführen, welcher Art die Qualitätskriterien seien. Das Verfahren des Beschwerdeführers befinde sich auf einem höheren Stand der Technik als das der Industrie, die sich händisches Sortieren, stückweise händische Reinigung und absolute Trennung des Materials nicht mehr leisten könne. Zudem sei das Zerschlagen mit Handwerkzeug ein Einsatz von abfallarmer Technologie. Es würden keine Immissionen freigesetzt, keine Energie und Rohstoffe verbraucht und keine Auswirkungen auf die Gesamtheit der Umwelt bewirkt. Die Maßnahme sei in ökologischer Weise - energie- und ressourcensparend - gesetzt worden, um weiteres Abrutschen von Erdreich in den römisch eins.bach zu verhindern. Nach Artikel 3, der Richtlinie 2008/98/EG sei "Verwertung" jedes Verfahren, bei dessen Hauptverfahren Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt würden, indem sie andere Materialien ersetzten, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet würden, dass sie diese Funktion erfüllten. Die Schüttung sei vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten als Haufen beschrieben worden und bilde die Grundlage für die Feststellung, dass hier Abfall gelagert sei. Die vom Beschwerdeführer gesetzte bautechnische Maßnahme sei offensichtlich nicht erkannt worden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom 30. Jänner 2012 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert, dass dem Beschwerdeführer folgende Maßnahmen aufgetragen wurden:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom 30. Jänner 2012 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert, dass dem Beschwerdeführer folgende Maßnahmen aufgetragen wurden:
"1. Die auf Grundstück Nr. 2684, KG. (N.), gelagerten Baurestmassen, welche Abfall darstellen und der Abfallart 31409 Bauschutt zuzuordnen sind, sind bis längstens 30.05.2012 zu beseitigen und nachweislich einem dafür befugten Abfallsammler/- behandler zu übergeben. Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Beseitigung, längstens bis 15.06.2012, vorzulegen.
2. Über die Entfernung der Abfälle ist eine Fotodokumentation anzufertigen und ist diese gemeinsam mit den Entsorgungsnachweisen der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 15.06.2012 vorzulegen."
Dazu führte der LH nach Darstellung des Berufungsvorbringens und Hinweis auf § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 5 sowie § 73 Abs. 1 AWG 2002 im Wesentlichen aus, dass unstrittigerweise Ziegelbruch auf dem Grundstück Nr. 2684 aufgebracht worden sei. Zu den verwendeten Materialien werde auf die Stellungnahme des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen, in welchem dieser die verwendeten Baurestmassen der Abfallart 31409 Bauschutt zugeordnet habe, wobei in der Berufung selbst ausgeführt werde, dass "Ziegelbruch" verwendet worden sei. Dass der verwendete Ziegelbruch keinen Abfall darstelle, werde in der Berufung nicht vorgebracht, und daher werde im Hinblick auf die Feststellung der Abfalleigenschaft auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.Dazu führte der LH nach Darstellung des Berufungsvorbringens und Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3, bis 5 sowie Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 im Wesentlichen aus, dass unstrittigerweise Ziegelbruch auf dem Grundstück Nr. 2684 aufgebracht worden sei. Zu den verwendeten Materialien werde auf die Stellungnahme des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen, in welchem dieser die verwendeten Baurestmassen der Abfallart 31409 Bauschutt zugeordnet habe, wobei in der Berufung selbst ausgeführt werde, dass "Ziegelbruch" verwendet worden sei. Dass der verwendete Ziegelbruch keinen Abfall darstelle, werde in der Berufung nicht vorgebracht, und daher werde im Hinblick auf die Feststellung der Abfalleigenschaft auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.
Entsprechend der anzuwendenden Rechtslage dürften Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden, und eine Ablagerung von Abfällen dürfe nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Entgegen diesen Grundsätzen sei im gegenständlichen Fall vom Verpflichteten Ziegelbruch auf dem Grundstück aufgebracht worden, das keine genehmigte Anlage darstelle, wobei vor Aufbringung nicht geprüft worden sei, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort für die Behandlung von Abfällen handle.
Wenn in der Berufung darauf hingewiesen werde, dass das aufgebrachte Ziegelmaterial keine schädlichen oder nachteiligen Einwirkungen auf die Umwelt, Mensch, Tiere und Pflanzen habe, den ökologischen und ökonomischen Voraussetzungen entsprochen worden sei und das Aufbringen keine Umweltauswirkungen habe, so sei, wie bereits angeführt, das Vorliegen der Abfalleigenschaft in der Berufung nicht bestritten worden.
Ein Ende der Abfalleigenschaft sei durch die getroffenen Maßnahmen nicht eingetreten, weil diese nur durch eine zulässige Verwertung der Abfälle ende. Eine zulässige Verwertung könne - neben weiteren Voraussetzungen - jedoch nur dann vorliegen, wenn alle Genehmigungen bzw. Nichtuntersagungen vorlägen. Die gegenständliche Schüttung sei in unmittelbarer Nähe des I.baches durchgeführt worden, "was zumindest die Prüfung einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligung der gegenständlichen Maßnahme erfordert hätte". Zusammenfassend sei anzuführen, dass die Schüttung der Baurestmassen weder auf einer hiefür genehmigten Anlage noch an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort erfolgt sei und somit gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 verstoße.Ein Ende der Abfalleigenschaft sei durch die getroffenen Maßnahmen nicht eingetreten, weil diese nur durch eine zulässige Verwertung der Abfälle ende. Eine zulässige Verwertung könne - neben weiteren Voraussetzungen - jedoch nur dann vorliegen, wenn alle Genehmigungen bzw. Nichtuntersagungen vorlägen. Die gegenständliche Schüttung sei in unmittelbarer Nähe des römisch eins.baches durchgeführt worden, "was zumindest die Prüfung einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligung der gegenständlichen Maßnahme erfordert hätte". Zusammenfassend sei anzuführen, dass die Schüttung der Baurestmassen weder auf einer hiefür genehmigten Anlage noch an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort erfolgt sei und somit gegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 verstoße.
Ergänzend werde ausgeführt, dass Verwertungsmaßnahmen mit Baurestmassen zulässig sein könnten, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Ob eine zulässige Maßnahme durchgeführt werde, sei jedoch bei Durchführung der Schüttung abzuklären, und es seien die erforderlichen Nachweise einzuholen. Im gegenständlichen Verfahren sei vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht worden, dass dem Stand der Technik entsprochen worden wäre, Nachweise dafür seien jedoch nicht erbracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die §§ 1, 2, 5, 15 und 73 AWG 2002 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 9/2011 lauten auszugsweise:Die Paragraphen eins, 2, 5, 15 und 73 AWG 2002 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, lauten auszugsweise:
"Ziele und Grundsätze
§ 1. (...) Paragraph eins, (...)
(...)
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
1. 'Altstoffe'
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung
zuzuführen.
(...)"
"Abfallende
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5, (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(...)"
"Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, "Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer Paragraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung,
Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
(...)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070053.X00Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014