TE Vwgh Beschluss 2014/4/24 Ro 2014/09/0044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Revisionssache der NT in D, vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11. Dezember 2013, BMASK- 41550/1056-IV/9/2013, betreffend Waisenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Waisenrente einschließlich Zusatzrente gemäß §§ 32 und 38 Heeresversorgungsgesetz abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der Revisionswerberin nach den Revisionsausführungen am 17. Dezember 2013 zugestellt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Waisenrente einschließlich Zusatzrente gemäß Paragraphen 32, und 38 Heeresversorgungsgesetz abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der Revisionswerberin nach den Revisionsausführungen am 17. Dezember 2013 zugestellt.

Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid mit dem an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichteten Schriftsatz vom 12. Februar 2014 Revision an den Verwaltungsgerichtshof, den sie am selben Tag "vorab per Fax" und per E-Mail an dieses Landesverwaltungsgericht übermittelte.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark leitete die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 10. März 2014 einlangte, und das diese mit den Akten des Verfahrens gemäß § 6 AVG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG dem Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2014 einlangend vorlegte.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark leitete die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 10. März 2014 einlangte, und das diese mit den Akten des Verfahrens gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG dem Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2014 einlangend vorlegte.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht."Die Revision gemäß den Absatz eins, bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht."

    Ausgehend von einer in der Revision angegebenen Bescheidzustellung am 17. Dezember 2013 erweist sich die Revision infolge Ablaufs der Frist des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als verspätet. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nicht die Einbringung der Revision per Telefax oder E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Steiermark, sondern, weil die Revision entgegen § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. den Beschluss vom 27. März 2014, Ro 2014/10/0053, und das die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bei der belangten Behörde betreffende Erkenntnis vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0037).Ausgehend von einer in der Revision angegebenen Bescheidzustellung am 17. Dezember 2013 erweist sich die Revision infolge Ablaufs der Frist des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG als verspätet. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nicht die Einbringung der Revision per Telefax oder E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Steiermark, sondern, weil die Revision entgegen Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof vergleiche , den Beschluss vom 27. März 2014, Ro 2014/10/0053, und das die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bei der belangten Behörde betreffende Erkenntnis vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0037).

    Wird die Revision in Übergangsfällen wie diesem nämlich nicht gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einem unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Nicht nur bereits der Postenlauf geht zu Lasten der Revisionswerberin, sondern auch die für die Übermittlung der Revision durch die Verwaltungsgerichte an den Verwaltungsgerichtshof benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (siehe zum insoweit hier vergleichbaren Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Beschluss vom 8. Mai 2003, 2003/15/0020, und vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).Wird die Revision in Übergangsfällen wie diesem nämlich nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einem unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Nicht nur bereits der Postenlauf geht zu Lasten der Revisionswerberin, sondern auch die für die Übermittlung der Revision durch die Verwaltungsgerichte an den Verwaltungsgerichtshof benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (siehe zum insoweit hier vergleichbaren Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Beschluss vom 8. Mai 2003, 2003/15/0020, und vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).

    Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090044.J00

Im RIS seit

07.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten