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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Revisionssache des RW in W, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 37, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Dezember 2013, UVS-07/A/6/12591/2013-2, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber zu angegebenen Zeiten zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige in Wien beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, wodurch er die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten habe und wofür über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zwei Geldstrafen von je EUR 1.120,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. In Bezug auf eine weitere vorgeworfene gleichartige Verwaltungsübertretung wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und (das Strafverfahren) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber zu angegebenen Zeiten zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige in Wien beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, wodurch er die Vorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten habe und wofür über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zwei Geldstrafen von je EUR 1.120,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. In Bezug auf eine weitere vorgeworfene gleichartige Verwaltungsübertretung wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und (das Strafverfahren) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
...
..."
In der vorliegenden Revision wird der 20. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich somit nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG.In der vorliegenden Revision wird der 20. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich somit nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit , Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG erblickt der Revisionswerber zusammengefasst darin, dass ihm "die Unterlassung der Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger" - trotz seiner Abwesenheit vom Betrieb am Tag der Kontrolle - nur zum Vorwurf gemacht hätte werden können, wenn festgestellt worden wäre, dass die Ausländer in seinem Auftrag tätig gewesen seien. Dafür habe es an glaubwürdigen Beweisergebnissen gefehlt.Die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erblickt der Revisionswerber zusammengefasst darin, dass ihm "die Unterlassung der Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger" - trotz seiner Abwesenheit vom Betrieb am Tag der Kontrolle - nur zum Vorwurf gemacht hätte werden können, wenn festgestellt worden wäre, dass die Ausländer in seinem Auftrag tätig gewesen seien. Dafür habe es an glaubwürdigen Beweisergebnissen gefehlt.
Die Revision ist unzulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Mit seinen Ausführungen verkennt der Revisionswerber einerseits, dass Gegenstand der Bestrafung im angefochtenen Bescheid nicht die Unterlassung der Anmeldung der Ausländer bei der Sozialversicherung, sondern deren Beschäftigung entgegen § 3 AuslBG war, und andererseits den Inhalt der Rechtsvermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 24. März 2011, 2009/09/0028). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) wird nicht dargelegt.Mit seinen Ausführungen verkennt der Revisionswerber einerseits, dass Gegenstand der Bestrafung im angefochtenen Bescheid nicht die Unterlassung der Anmeldung der Ausländer bei der Sozialversicherung, sondern deren Beschäftigung entgegen Paragraph 3, AuslBG war, und andererseits den Inhalt der Rechtsvermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG vergleiche , dazu etwa das Erkenntnis vom 24. März 2011, 2009/09/0028). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) wird nicht dargelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090030.J00Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014