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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über den Antrag des K L in B, ihm die Wiederaufnahme des mit abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, Zl. Ro 2014/08/0005- 7, abgeschlossenen Verfahrenshilfeverfahrens (betreffend die beabsichtigte Bekämpfung des auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 18. Dezember 2013, Zl. LGSV/2/2013) zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss vom 27. Februar 2014, Zl. Ro 2014/08/0005-7, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem Beschluss vom 27. Februar 2014 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den genannten Bescheid vom 18. Dezember 2013 abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO). 1. Mit dem Beschluss vom 27. Februar 2014 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den genannten Bescheid vom 18. Dezember 2013 abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint vergleiche , Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).
2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 10. März 2014 begehrt der Antragsteller die "Wiederaufnahme" des diesen Beschluss betreffenden Verfahrens. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erfolge nicht mutwillig. Er sei rechtsunkundig und daher nicht in der Lage, sein Anliegen entsprechend zu formulieren. Darüber hinaus sei es rechtswidrig, dass ein und dieselbe Person den Bescheid und die Berufung bearbeite. Das Arbeitsmarktservice habe Atteste nicht berücksichtigt und das Jahr 2010 ausgenommen. Der Akt des Arbeitsmarktservice sei zudem manipuliert.
3. Dieser Antrag erweist sich als unzulässig.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 45 VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 5 leg. cit eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig ist (vgl. aus der Rechtsprechung in diesem Sinne etwa VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0320; VwGH vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0316, VwSlg 13.332 A/2007; VwGH vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0285). Damit scheidet auch eine Fortführung bzw. Weiterführung des Verfahrenshilfeverfahrens (wie dies offenbar dem Antragsteller vorschwebt) infolge einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens aus.Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Paragraph 45, VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 5, leg. cit eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61, VwGG) nicht zulässig ist vergleiche , aus der Rechtsprechung in diesem Sinne etwa VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0320; VwGH vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0316, VwSlg 13.332 A/2007; VwGH vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0285). Damit scheidet auch eine Fortführung bzw. Weiterführung des Verfahrenshilfeverfahrens (wie dies offenbar dem Antragsteller vorschwebt) infolge einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens aus.
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. § 34 Abs. 1 und 4 VwGG).Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , Paragraph 34, Absatz eins und 4 VwGG).
Wien, am 24. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080005.J00Im RIS seit
29.08.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014