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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30a Abs9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des H B in G, vertreten durch Mag. Marko J. Peschl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/2. Stock, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2004 bis 2009 sowie Anspruchszinsen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die als Fristsetzungsantrag geltende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 19. Dezember 2013 zur Post gegebenen und am 24. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (idF vor BGBl. I Nr. 51/2012) ein.Mit dem am 19. Dezember 2013 zur Post gegebenen und am 24. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) ein.
In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seine Berufungen vom 29. Mai 2012 gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2009 und die Anspruchszinsenbescheide 2004, 2005 und 2007 bis 2009 nicht entschieden habe.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme, in der es bestritt, dass die belangte Behörde die ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt habe. Die belangte Behörde habe über die Berufungen des Beschwerdeführers mit Erledigung vom 26. Juli 2013 entschieden. Dazu übermittelte das Bundesfinanzgericht die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates samt Rückschein, wonach die Zustellung durch Hinterlegung mit dem 30. Juli 2013 als Beginn der Abholfrist erfolgte.Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme, in der es bestritt, dass die belangte Behörde die ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt habe. Die belangte Behörde habe über die Berufungen des Beschwerdeführers mit Erledigung vom 26. Juli 2013 entschieden. Dazu übermittelte das Bundesfinanzgericht die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates samt Rückschein, wonach die Zustellung durch Hinterlegung mit dem 30. Juli 2013 als Beginn der Abholfrist erfolgte.
Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates samt Rückschein und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer erstattete an den Verwaltungsgerichtshof dazu keine Stellungnahme.
Das Bundesfinanzgericht informierte den
Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 6. März 2014, dass der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2014 an das
Bundesfinanzgericht "einen Wiedereinsetzungsantrag iVm einem
Verfahrenshilfeantrag unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als
Verfahrenshelfer zwecks Erhebung einer Beschwerde oder sonstigen
Rechtsbehelf beim Verwaltungsgerichtshof und/oder
Verfassungsgerichtshof" gerichtet hat. Begründend führte er darin
ohne nähere Darlegungen lediglich aus, dass er "vom Inhalt der
Berufungsentscheidung ... erstmals am 19.02.2014 durch Zustellung
an meinen Rechtsanwalt ... im VwGH-Verfahren ... Kenntnis
erhalten" habe.
Die Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG gilt gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag. Dieser erweist sich im Beschwerdefall als nicht zulässig.Die Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG gilt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, BFGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag. Dieser erweist sich im Beschwerdefall als nicht zulässig.
Wie den von der belangten Behörde vorgelegten Schriftstücken zu entnehmen ist, wurde über die Berufungen des Beschwerdeführers mit Erledigung vom 26. Juli 2013 entschieden. Der vom Verwaltungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführer bestritt nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
Damit lag am Tag des Einbringens der Säumnisbeschwerde keine Säumnis mehr vor, weshalb sich die als Fristsetzungsantrag geltende Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2008, 2008/13/0007, mwN).Damit lag am Tag des Einbringens der Säumnisbeschwerde keine Säumnis mehr vor, weshalb sich die als Fristsetzungsantrag geltende Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2008, 2008/13/0007, mwN).
Die als Fristsetzungsantrag geltende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die als Fristsetzungsantrag geltende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 30a Abs. 9 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 bis zur Vorlage der Revision das Bundesfinanzgericht zuständig, weshalb das Bundesfinanzgericht auch über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2014 auf Verfahrenshilfe bezüglich der Wiedereinsetzung gemäß §§ 61 VwGG iVm 46 VwGG zu entscheiden hat (vgl. Mairinger, ÖStZ 2013, 539 ff, 540).Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 9, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, bis zur Vorlage der Revision das Bundesfinanzgericht zuständig, weshalb das Bundesfinanzgericht auch über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2014 auf Verfahrenshilfe bezüglich der Wiedereinsetzung gemäß Paragraphen 61, VwGG in Verbindung mit 46 VwGG zu entscheiden hat vergleiche , Mairinger, ÖStZ 2013, 539 ff, 540).
Wien, am 24. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150304.X00Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014