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L22005 Landesbedienstete Salzburg;Norm
AVG §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Beschwerdesache des Dr. JH in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den (mündlich verkündeten) Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2013, Zl. 30303-200/465/36-2013, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Disziplinarbehörde erster Instanz vom 18. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (Sbg L-BG 1987) für schuldig erkannt und die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 40 % des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage ausgesprochen.Mit Bescheid der Disziplinarbehörde erster Instanz vom 18. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (Sbg L-BG 1987) für schuldig erkannt und die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 40 % des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage ausgesprochen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die (gemäß § 38 Abs. 2 Sbg L-BG 1987 idF vor dem 31. Dezember 2013 eingerichtete) Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Salzburger Landesregierung beraumte für den 3. September 2013 eine mündliche Verhandlung "in Abwesenheit des Beschuldigten" an.Die (gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Sbg L-BG 1987 in der Fassung , vor dem 31. Dezember 2013 eingerichtete) Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Salzburger Landesregierung beraumte für den 3. September 2013 eine mündliche Verhandlung "in Abwesenheit des Beschuldigten" an.
Nach dem Verhandlungsprotokoll sei Dr. AR als Vertreter für den Beschwerdeführer erschienen. Die belangte Behörde habe sodann beschlossen, die mündliche Verhandlung gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 L-BG dennoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen. Nach Verkündung dieses Beschlusses sei der Vertreter des Beschwerdeführers ersucht worden, die Verhandlung zu verlassen und es sei die Verhandlung in Abwesenheit "des Beschuldigten" fortgesetzt worden.Nach dem Verhandlungsprotokoll sei Dr. AR als Vertreter für den Beschwerdeführer erschienen. Die belangte Behörde habe sodann beschlossen, die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, L-BG dennoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen. Nach Verkündung dieses Beschlusses sei der Vertreter des Beschwerdeführers ersucht worden, die Verhandlung zu verlassen und es sei die Verhandlung in Abwesenheit "des Beschuldigten" fortgesetzt worden.
Die belangte Behörde verkündete mündlich nach Durchführung dieser mündlichen Verhandlung am 3. September 2013 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Die von (Beschwerdeführer), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AR mit Schriftsatz vom 16.01.2013 gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarbehörde erster Instanz vom
18.12.2012, Zahl ... erhobene Berufung wird als unbegründet
abgewiesen."
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid, "zugestellt am 17. Oktober 2013 in Form einer Verhandlungsschrift" die gegenständliche Beschwerde.
In der über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides erfolgt sei. Auch aus dem vom Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegten Verwaltungsakt ist ein solcher Vorgang nicht zu entnehmen.
§ 42 Sbg L-BG 1987 lautet: Paragraph 42, Sbg L-BG 1987 lautet:
"Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind
auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80; ... 1. das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2, bis 4, 12, 42 Absatz eins, und 2, 51, 51a, 57, 62 Absatz 3, 63, Absatz eins, 64, Absatz 2, 64 a, 67 a, bis 67g, 68 Absatz 2, und 3 und 75 bis 80; ...
..."
§ 57 Sbg L-BG 1987 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Paragraph 57, Sbg L-BG 1987 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
Fassung lautete (auszugsweise):
"Disziplinarerkenntnis
§ 57 (1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 55 Abs. 2 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinarkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Paragraph 57, (1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinarkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
...
..."
§ 62 AVG lautet auszugsweise: Paragraph 62, AVG lautet auszugsweise:
..."
Die belangte Behörde hatte die Pflicht, gemäß § 57 Abs. 4 Sbg L-BG 1987 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen.Die belangte Behörde hatte die Pflicht, gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Sbg L-BG 1987 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen.
Die Zustellung einer Verhandlungsschrift (§ 44 iVm §§ 14 und 15 AVG) samt der darin enthaltenen Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG der am Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten mündlichen Verkündung des Bescheides ist nicht der nach § 57 Abs. 4 Sbg L-BG 1987 zu erfolgenden Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (die den Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG zu entsprechen hat) gleichzuhalten.Die Zustellung einer Verhandlungsschrift (Paragraph 44, in Verbindung mit , Paragraphen 14 und 15 AVG) samt der darin enthaltenen Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG der am Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten mündlichen Verkündung des Bescheides ist nicht der nach Paragraph 57, Absatz 4, Sbg L-BG 1987 zu erfolgenden Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (die den Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 4, AVG zu entsprechen hat) gleichzuhalten.
Gemäß § 2 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) tritt der Bescheid einer "sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörde", der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet wurde, dann, wenn die Zustellung einer den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung des Bescheides jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) tritt der Bescheid einer "sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörde", der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet wurde, dann, wenn die Zustellung einer den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung des Bescheides jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Die Bestimmung des § 57 Abs. 4 Sbg L-BG 1987, wonach eine Ausfertigung eines mündlich verkündetes Disziplinarerkenntnisses immer auch schriftlich zugestellt werden muss, hat zur Folge, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von der Zustellung des schriftlichen Bescheides abhängig ist (vgl. zur Bestimmung des § 287 BAO das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 93/14/0170, mwN); die Ausfertigung löst sohin im Sinne des § 2 Abs. 4 VwGbk-ÜG den Beginn einer Rechtsmittelfrist aus.Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 4, Sbg L-BG 1987, wonach eine Ausfertigung eines mündlich verkündetes Disziplinarerkenntnisses immer auch schriftlich zugestellt werden muss, hat zur Folge, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von der Zustellung des schriftlichen Bescheides abhängig ist vergleiche , zur Bestimmung des Paragraph 287, BAO das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 93/14/0170, mwN); die Ausfertigung löst sohin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, VwGbk-ÜG den Beginn einer Rechtsmittelfrist aus.
Als "sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde" gelten gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG die in der Anlage (BGBl. I Nr. 2012/51) zum B-VG genannten, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden. Die belangte Behörde ist in Punkt F 5. dieser Anlage genannt.Als "sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde" gelten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG die in der Anlage (BGBl. I Nr. 2012/51) zum B-VG genannten, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden. Die belangte Behörde ist in Punkt F 5. dieser Anlage genannt.
Da bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides veranlasst war, ist der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.
Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv öffentlichen Recht mehr verletzt sein. Er ist im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt.Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv öffentlichen Recht mehr verletzt sein. Er ist im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG klaglos gestellt.
Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2014, G 105/2013, V 65/2013, hin, in dem die Verfassungswidrigkeit des § 55 Abs. 1 Z 2 Sbg L-BG 1987 idF LGBl. Nr. 39/2013 betreffend die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde in Abwesenheit des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz sowie die Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 festgestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wäre daher auch wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen.Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2014, G 105 aus 2013,, V 65 aus 2013,, hin, in dem die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Sbg L-BG 1987 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013, betreffend die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde in Abwesenheit des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz sowie die Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 festgestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wäre daher auch wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090178.X00Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014