RS Vwgh 2007/12/27 2003/03/0181

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Veröffentlicht am 27.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs4 idF 2002/I/032;
VStG §17 Abs3;
VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs5;

Rechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft die Erklärung des Verfalls einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37 Abs. 5 VStG iVm § 37a Abs. 5 VStG. Der Beschwerdeführer war für die Durchführung des in Rede stehenden Transports als Vertreter des Beförderers verantwortlich und hat seinen Wohnsitz in Polen. Da zwischen der Republik Österreich und Polen kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht (vgl. dagegen den diesbezüglichen Vertrag der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 526/1990; weitere Hinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm. 3 zu § 1 VVG und Anm. 1 zu § 11 ZustG), war im Beschwerdefall eine Strafverfolgung iSd § 37 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 VStG nicht möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl. 2003/03/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030181.X01

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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