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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des MR in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. November 2013, Zl. UVS- 01/15/13451/2013-4, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) die vom Revisionswerber erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG unter Kostenzuspruch an den Bund als unbegründet ab. Unter einem stellte der UVS gemäß § 83 Abs. 4 FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) die vom Revisionswerber erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG unter Kostenzuspruch an den Bund als unbegründet ab. Unter einem stellte der UVS gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid (im Hinblick auf dessen Zustellung an den beigegebenen Verfahrenshelfer am 20. Dezember 2013) mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.Im vorliegenden Fall lief die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid (im Hinblick auf dessen Zustellung an den beigegebenen Verfahrenshelfer am 20. Dezember 2013) mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber zunächst vor, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die weitere Anhaltung in Schubhaft nach Zulassung des Asylverfahrens rechtswidrig. Es fehle allerdings Rechtsprechung zu der Frage, ob dabei auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem das Verfahren "formal" zugelassen worden sei oder zu dem das Verfahren zuzulassen gewesen wäre.
Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil der letztgenannte Zeitpunkt nach den Revisionsausführungen erkennbar mit der im Konsultationsverfahren nach der Dublin II-VO ergangenen (vorerst) ablehnenden Stellungnahme der deutschen Behörden am 3. Dezember 2013 angesetzt wird. Dabei übersieht der Revisionswerber, dass sich der Fortsetzungsausspruch des UVS auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 27. November 2013 bezog und bei der diesbezüglichen Beurteilung naturgemäß nachträglich eingetretene Umstände nicht berücksichtigt werden konnten. Demzufolge geht auch der Revisionseinwand, der UVS hätte zur Klärung des Sachverhalts in Bezug auf "die Antwort Deutschlands auf das Übernahmeersuchen" verhandeln müssen, ins Leere. Die Relevanz der in diesem Zusammenhang weiters als in einer Verhandlung klärungsbedürftig angesehenen Frage, "ob in Wahrheit ein Antrag auf Erstreckung des subsidiären Schutzes vorliegt", wird vom Revisionswerber, der ein solches Vorbringen im Übrigen in der Administrativbeschwerde nicht erstattet hatte, nicht aufgezeigt.
Schließlich sieht der Revisionswerber noch ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass der UVS "nicht primär" die Anwendung gelinderer Mittel und "erst als ultima ratio" die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft geprüft habe, sondern "in umgekehrter Reihenfolge" vorgegangen sei.
Dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in seinem Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0008, geäußert und im Punkt 5.3.4. der Entscheidungsgründe ausgeführt, es komme nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stünden und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen sei. Es müsse sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei. Das ist aber vorliegend der Fall.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Die Revision kann daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, VwGG in der Fassung , vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.
Wien, am 25. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210044.J00Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014