RS Vwgh 2007/12/27 2002/03/0055

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Veröffentlicht am 27.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Z9;
KFG 1967 §103 Abs1 Z2 idF 1998/I/093;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verhaltensanordnung des § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG, die sich hinsichtlich der Ausstattung der Kraftfahrzeuge an den Zulassungsbesitzer wendet, als verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift iSd § 3 Z. 9 GGBG anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer das Fehlen der reflektierenden Warntafel nicht bestreitet, erweist sich die Beschwerde in diesem Spruchpunkt als unbegründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002030055.X06

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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