TE Vwgh Beschluss 2014/4/28 Ro 2014/07/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21a;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J,

2. des K, 3. der M, 4. des Sf, alle vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013, Zl. ABT13-30.40-1002/2013-2, betreffend Auftrag nach § 21a WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:2. des K, 3. der M, 4. des Sf, alle vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013, Zl. ABT13-30.40-1002/2013-2, betreffend Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013 wurde gegenüber drei der vier Revisionswerber ein Auftrag gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 betreffend die Anpassung eines näher bezeichneten artesischen Brunnens an den Stand der Technik erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2013 wurde gegenüber drei der vier Revisionswerber ein Auftrag gemäß Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz 1959 betreffend die Anpassung eines näher bezeichneten artesischen Brunnens an den Stand der Technik erlassen.

Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Revision verbanden die Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vergleiche , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG anstelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintretende Landesverwaltungsgericht Steiermark äußerte sich mit Eingabe vom 7. April 2014 zum Aufschiebungsantrag dahingehend, dass aus seiner Sicht keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden und daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung befürwortet werden könne.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG anstelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintretende Landesverwaltungsgericht Steiermark äußerte sich mit Eingabe vom 7. April 2014 zum Aufschiebungsantrag dahingehend, dass aus seiner Sicht keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden und daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung befürwortet werden könne.

Im Hinblick darauf konnte dem Antrag stattgegeben werden.

Wien, am 28. April 2014

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070040.J00

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten