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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des Z K in S, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 21. März 2014 zur Post gegebenen und am 24. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG begehrte der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, dass "dem zuständigen Richter beim Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist gesetzt" werde, "eine Entscheidung zu treffen oder ein neuerliches Interview anzuberaumen". Dieser Antrag wurde zufolge § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 1. April 2014 einlangte.Mit dem am 21. März 2014 zur Post gegebenen und am 24. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG begehrte der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, dass "dem zuständigen Richter beim Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist gesetzt" werde, "eine Entscheidung zu treffen oder ein neuerliches Interview anzuberaumen". Dieser Antrag wurde zufolge Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 1. April 2014 einlangte.
Der Antragsteller führte aus, er habe im September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (nach dem AsylG 2005) gestellt. Gegen den "negativen Bescheid" vom 27. September 2011 habe er fristgerecht berufen.
Der Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des Verfahrens zur Vorentscheidung - mit Beschluss vom 1. April 2014 gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 und § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 8. April 2014 brachte der Antragsteller einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG ein. Der Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.Der Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des Verfahrens zur Vorentscheidung - mit Beschluss vom 1. April 2014 gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8 und Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 8. April 2014 brachte der Antragsteller einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG ein. Der Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.
Der gegenständliche Fall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch im hier vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag gemäß § 30b Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 VwGG - unter Anwendung des § 15 Abs. 4 VwGG - zurückzuweisen.Der gegenständliche Fall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, war auch im hier vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 4, VwGG - unter Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4, VwGG - zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis und weil die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, war es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (vgl. den hg. Beschluss vom 8. April 2014, Zl. Fr 2014/20/0005).Bei diesem Ergebnis und weil die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, war es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. April 2014, Zl. Fr 2014/20/0005).
Wien, am 29. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200007.F00Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014