TE Vwgh Beschluss 2014/4/30 Ro 2014/12/0015

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Zens und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision der Mag. S E, MBA, in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 7, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 5. November 2013, Zl. 01-PW- 22/2/2013, betreffend besoldungsrechtliche Stellung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin wurde mit Erledigung vom 5. November 2013 mit Wirkung per 1. Jänner 2014 zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt.

Diese Erledigung lautet wie folgt: (Unterstreichungen und Hervorhebungen im Original):

"Frau

Revisionswerberin

Klagenfurt am Wörthersee

Zahl: 01-PW-22/2/2013

Die Kärntner Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 5. November 2013 den Beschluss gefasst, Sie gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 u. Abs. 2 und § 31 Abs. 1 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), LGBl. Nr. 55/2013, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zurDie Kärntner Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 5. November 2013 den Beschluss gefasst, Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, u. Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz eins, des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur

Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten

zu ernennen.

Gemäß § 24 leg. cit. gebührt Ihnen ein Monatsbezug nach der Gehaltsstufe 4 (= EUR 3.187,09) sowie eine Verwendungszulage (35 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 1 = EUR 858,34).Gemäß Paragraph 24, leg. cit. gebührt Ihnen ein Monatsbezug nach der Gehaltsstufe 4 (= EUR 3.187,09) sowie eine Verwendungszulage (35 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 1 = EUR 858,34).

Darüber hinaus gebühren Ihnen die Landespersonalzulage (Stufe 5) und die Verwaltungsdienstzulage (Stufe 2); mit 1. Jänner 2016 rücken Sie in die nächste Gehaltsstufe vor.

Gleichzeitig werden Sie von ihrer bisherigen Funktion als Sachgebietsleiterin für das Aufgabengebiet "W" bei der Abteilung X (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) im Rahmen der Unterabteilung W des Amtes der Kärntner Landesregierung entbunden und gleichzeitig dem Personalstand des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Dienstleistung zugewiesen.Gleichzeitig werden Sie von ihrer bisherigen Funktion als Sachgebietsleiterin für das Aufgabengebiet "W" bei der Abteilung römisch zehn (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) im Rahmen der Unterabteilung W des Amtes der Kärntner Landesregierung entbunden und gleichzeitig dem Personalstand des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Dienstleistung zugewiesen.

Weiters sind die Verwendungszulage Ziffer 3 im Ausmaß von 15 % vom Gehaltsansatz V/2, das sind monatlich EUR 353,35, die Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 8 % vom Gehaltsansatz V/2, das sind monatlich EUR 188,45, die Mehrleistungszulage im Ausmaß von 8 % vom Gehaltsansatz V/2, sind monatlich EUR 188,45 und die Bildschirmzulage im Ausmaß von 5 % vom Gehaltsansatz V/2, sind monatlich EUR 117,78 mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 einzustellen.

Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.

Klagenfurt am Wörthersee, 5. November 2013

Für die Kärntner Landesregierung:

Landeshauptmann Dr. ... eh."

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende auf "die Gehaltsstufeneinreihung bei der Überleitung in das Gehaltssystem des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ab 01. Jänner 2014" eingeschränkte Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge der Kärntner Landesregierung auftragen, dass der ungerechtfertigter Weise nicht dem Landeshauptmann als Personalreferent vorgelegte Beförderungsantrag in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, zur Unterschrift vorgelegt werde und der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im besoldungsrechtlichen Teil dahin abändern, dass die Revisionswerberin rückwirkend mit 1. Jänner beziehungsweise 7. Jänner 2014 in die Gehaltsstufe 5 eingestuft werde.Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende auf "die Gehaltsstufeneinreihung bei der Überleitung in das Gehaltssystem des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ab 01. Jänner 2014" eingeschränkte Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge der Kärntner Landesregierung auftragen, dass der ungerechtfertigter Weise nicht dem Landeshauptmann als Personalreferent vorgelegte Beförderungsantrag in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1, zur Unterschrift vorgelegt werde und der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im besoldungsrechtlichen Teil dahin abändern, dass die Revisionswerberin rückwirkend mit 1. Jänner beziehungsweise 7. Jänner 2014 in die Gehaltsstufe 5 eingestuft werde.

Die Revisionswerberin erstattete mit am 26. März 2014 eingelangtem Schriftsatz ein ergänzendes Vorbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 -Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 -

VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als unabhängiger Verwaltungsbehörden oder Behörden gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht. VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als unabhängiger Verwaltungsbehörden oder Behörden gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht.

Im vorliegenden Fall ist die gegen einen am 21. November 2013 zugestellten Bescheid der Kärntner Landesregierung gerichtete Revision am 7. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Es sind daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985  - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gelten nicht.Im vorliegenden Fall ist die gegen einen am 21. November 2013 zugestellten Bescheid der Kärntner Landesregierung gerichtete Revision am 7. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Es sind daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985  - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gelten nicht.

§ 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991, lautet: Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,, lautet:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.Paragraph eins, (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

..."

§ 10 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012, lautet: Paragraph 10, DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, lautet:

"Zu den §§ 58 und 61a AVG"Zu den Paragraphen 58 und 61 a AVG

§ 10. Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung." Paragraph 10, Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung."

§ 58 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise: Paragraph 58, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet auszugsweise:

"Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

  1. (2)Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

..."

Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob den die Einreihung der Revisionswerberin in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Ausführungen in der Erledigung vom 5. November 2013 Bescheidcharakter zukommt.

Gemäß § 10 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.Gemäß Paragraph 10, Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung in § 10 DVG eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0155, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung in Paragraph 10, DVG eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0155, mwN).

Die daher nicht unter § 10 DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten bedarf daher gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.Die daher nicht unter Paragraph 10, DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten bedarf daher gemäß Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.

Bei der gegenständlichen Erledigung vom 5. November 2013 handelt es sich im ersten Teil (bis zu der Wortfolge "zu ernennen") zweifelsfrei um eine Ernennung, sodass hierfür weder eine Bezeichnung als Bescheid, noch eine Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung geboten waren.

Es steht nun in Frage, ob den Ausführungen betreffend die besoldungsrechtliche Stellung Bescheidcharakter zukommt. Dafür bedürfte es, weil dieser Abspruch nicht unter den Tatbestand des § 10 DVG fällt, unter anderem grundsätzlich der Bezeichnung als Bescheid, welche die gegenständliche Erledigung nicht aufweist.Es steht nun in Frage, ob den Ausführungen betreffend die besoldungsrechtliche Stellung Bescheidcharakter zukommt. Dafür bedürfte es, weil dieser Abspruch nicht unter den Tatbestand des Paragraph 10, DVG fällt, unter anderem grundsätzlich der Bezeichnung als Bescheid, welche die gegenständliche Erledigung nicht aufweist.

Die fehlende Bezeichnung als Bescheid des die Einreihung in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Teils der Erledigung nimmt diesem Teil nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essenziell (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0059).Die fehlende Bezeichnung als Bescheid des die Einreihung in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Teils der Erledigung nimmt diesem Teil nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essenziell vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0059).

Im vorliegenden Fall lassen die gewählten Formulierungen, nach denen der Revisionswerberin ein bestimmter Monatsbezug "gebührt" beziehungsweise bestimmte Zulagen "gebühren" - und nicht etwa ausgeführt wird "es wird festgestellt, dass Ihnen ... gebührt" sowie die verwendete Schlussfloskel ("Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.") darauf schließen, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin angefochtenen Teil der Erledigung nicht um einen Abspruch in Bescheidform, sondern lediglich um keine Rechtswirkungen entfaltende Ausführungen der belangten Behörde handelt. Für diese Deutung spricht weiters der Aufbau der Erledigung, welche die Ernennung, somit jenen Teil, dem eindeutig Bescheidcharakter zukommt, mittels Unterstreichung und Fettdruck klar vom Rest der Erledigung abhebt. Auch die weiteren Ausführungen der Erledigung enthalten keine Anhaltspunkte, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass es sich bei der gegenständlichen Erledigung - abgesehen von der darin enthaltenen Ernennung - um einen Bescheid handelt (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 23. Oktober 2006).Im vorliegenden Fall lassen die gewählten Formulierungen, nach denen der Revisionswerberin ein bestimmter Monatsbezug "gebührt" beziehungsweise bestimmte Zulagen "gebühren" - und nicht etwa ausgeführt wird "es wird festgestellt, dass Ihnen ... gebührt" sowie die verwendete Schlussfloskel ("Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.") darauf schließen, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin angefochtenen Teil der Erledigung nicht um einen Abspruch in Bescheidform, sondern lediglich um keine Rechtswirkungen entfaltende Ausführungen der belangten Behörde handelt. Für diese Deutung spricht weiters der Aufbau der Erledigung, welche die Ernennung, somit jenen Teil, dem eindeutig Bescheidcharakter zukommt, mittels Unterstreichung und Fettdruck klar vom Rest der Erledigung abhebt. Auch die weiteren Ausführungen der Erledigung enthalten keine Anhaltspunkte, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass es sich bei der gegenständlichen Erledigung - abgesehen von der darin enthaltenen Ernennung - um einen Bescheid handelt vergleiche , das bereits erwähnte Erkenntnis vom 23. Oktober 2006).

In der gegenständlichen Erledigung hat die belangte Behörde somit nicht zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die die Einreihung in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Ausführungen nicht bloß die Wiedergabe einer Rechtsansicht oder eine Rechtsbelehrung darstellen. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wäre daher für die Qualifikation der in Rede stehenden Ausführungen als bescheidmäßiger Abspruch essenziell gewesen.

Da es sich somit bei den mit der vorliegenden Revision angefochtenen Ausführungen um keinen Abspruch mit Bescheidcharakter handelt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Da es sich somit bei den mit der vorliegenden Revision angefochtenen Ausführungen um keinen Abspruch mit Bescheidcharakter handelt, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2014

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120015.J00

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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