Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des CH in L, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. November 2013, Zl. VwSen-523556/18/Sch/SA/KR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...
...
..."
Der angefochtene Bescheid wurde am 3. Dezember 2013 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2014 eingebrachte "Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG" war daher unzulässig, weil ein vor dem 31. Dezember 2013 erlassener Bescheid nach diesem Datum gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgerichtshof nur mit Revision angefochten werden kann.Der angefochtene Bescheid wurde am 3. Dezember 2013 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2014 eingebrachte "Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" war daher unzulässig, weil ein vor dem 31. Dezember 2013 erlassener Bescheid nach diesem Datum gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgerichtshof nur mit Revision angefochten werden kann.
Selbst wenn man von einer bloß falschen Bezeichnung ausginge und die vorliegende Beschwerde als Revision iSd § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG ansähe, wäre diese unzulässig:Selbst wenn man von einer bloß falschen Bezeichnung ausginge und die vorliegende Beschwerde als Revision iSd Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG ansähe, wäre diese unzulässig:
Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit , Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im vorliegenden Schriftsatz vom 9. Jänner 2014 werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im vorliegenden Schriftsatz vom 9. Jänner 2014 werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die vorliegende Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110050.J00Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014