RS Vwgh 2007/12/27 2003/03/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59;
AVG §60;
GGBG 1998 §27 Abs4 idF 2002/I/032;
VStG §44a;

Rechtssatz

Lässt der Spruch eines Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen, so kann nach der hg. Rechtsprechung die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 27, 50 und 51 zu § 59 AVG). In der Begründung des angefochtenen Bescheides begnügt sich die belangte Behörde damit, den Beschwerdeführer als "Vertreter" des Beförderers iSd § 27 Abs. 4 GGBG zu bezeichnen, ohne den Beförderer namentlich zu benennen. Damit ist jedoch der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides unklar geblieben, weil sich weder aus dem Spruch noch aus der zu seiner Auslegung herangezogenen Begründung ein Hinweis auf jene Sicherheitsleistung, die von der H. Polska Sp.z.o.o gestellt wurde und deren Verfall sich auch nur im Vermögen des genannten Unternehmens auswirken kann, ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang zur Beschwer des Beförderers das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/03/0220).

Schlagworte

Spruch und BegründungSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030181.X02

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten