TE Vwgh Beschluss 2014/4/30 AW 2013/07/0074

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §109;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Gesellschaft mbH, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. Oktober 2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0120-I/6/2013, betreffend Widerstreitverfahren (mitbeteiligte Partei: K GmbH & Co KG, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0271 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zu prüfen ist, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung - die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung - geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Partei. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides.

Die Antragstellerin macht daher mit ihrem Vorbringen betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Sie weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2012, Zl. AW 2011/07/0066).Die Antragstellerin macht daher mit ihrem Vorbringen betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Sie weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2012, Zl. AW 2011/07/0066).

Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das einen allgemeinen Hinweis auf ihr erwachsende Vermögensnachteile enthält (Erfordernis der neuerlichen Einholung von Einreichunterlagen im Widerstreitverfahren), ist vor dem Hintergrund des im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltenden Konkretisierungsgebotes (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A) viel zu unbestimmt, um einen unverhältnismäßigen Nachteil der Antragstellerin glaubhaft zu machen.Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das einen allgemeinen Hinweis auf ihr erwachsende Vermögensnachteile enthält (Erfordernis der neuerlichen Einholung von Einreichunterlagen im Widerstreitverfahren), ist vor dem Hintergrund des im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltenden Konkretisierungsgebotes vergleiche , dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A) viel zu unbestimmt, um einen unverhältnismäßigen Nachteil der Antragstellerin glaubhaft zu machen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. April 2014

Schlagworte

Vollzug Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070074.A00

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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