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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art94 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0053 B 5. Mai 2014 Ro 2014/03/0060 B 5. Mai 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W N in K, vertreten durch Mag. Severin Perschl, Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 68 (als Verfahrenshelfer), und Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 4. Oktober 2013, Zl 2 Vk 109/13, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Revisionswerbers wegen "Nichtbewilligung von Tischbesuchen" gemäß §§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) nicht Folge.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Revisionswerbers wegen "Nichtbewilligung von Tischbesuchen" gemäß Paragraphen 120, Absatz eins, 121, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz (StVG) nicht Folge.
Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 22. Oktober 2013 persönlich zugestellt und er stellte am 5. Dezember 2013 (Postaufgabe 4. Dezember 2013) einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2014 stattgegeben und es wurde vom Verfahrenshelfer am 1. April 2014 (Postaufgabe 31. März 2014) "Revision bzw Beschwerde" erhoben. Am 2. April 2014 langte - ohne diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Auftrag - eine "Korrigierte Wiedervorlage" dieses Schriftsatzes "samt ergänzendem Vorbringen" seitens des Verfahrenshelfers ein. Am 8. April 2014 übermittelte der freigewählte Anwalt im Auftrag des Revisionswerbers einen "verbesserten Revisionsschriftsatz", weil der bestellte Verfahrenshelfer die Revision bzw Beschwerde nicht entsprechend den Vorgaben des Revisionswerbers erstellt habe. II. RechtslageDieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 22. Oktober 2013 persönlich zugestellt und er stellte am 5. Dezember 2013 (Postaufgabe 4. Dezember 2013) einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2014 stattgegeben und es wurde vom Verfahrenshelfer am 1. April 2014 (Postaufgabe 31. März 2014) "Revision bzw Beschwerde" erhoben. Am 2. April 2014 langte - ohne diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Auftrag - eine "Korrigierte Wiedervorlage" dieses Schriftsatzes "samt ergänzendem Vorbringen" seitens des Verfahrenshelfers ein. Am 8. April 2014 übermittelte der freigewählte Anwalt im Auftrag des Revisionswerbers einen "verbesserten Revisionsschriftsatz", weil der bestellte Verfahrenshelfer die Revision bzw Beschwerde nicht entsprechend den Vorgaben des Revisionswerbers erstellt habe. römisch zwei. Rechtslage
§§ 16, 16a und 181a Strafvollzugsgesetz, BGBl Nr 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013 (StVG), lauten auszugsweise: Paragraphen 16, 16 a, und 181a Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, (StVG), lauten auszugsweise:
"Vollzugsgericht
Zuständigkeit
§ 16. (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu. (...)Paragraph 16, (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu. (...)
§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über BeschwerdenParagraph 16 a, (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit, 1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,
2. (bis) 3. (...)
Übergangsbestimmungen
§ 181a. (1) (...)Paragraph 181 a, (1) (...)
(...)"
III. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch drei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Mit der Novelle zum StVG BGBl I Nr 190/2013 hat der Gesetzgeber von seiner Möglichkeit gemäß Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch gemacht und einen Instanzenzug in Strafvollzugsangelegenheiten von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Unter anderem soll nicht mehr der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden (vgl RV 2357 BlgNR 24. GP, 21).Mit der Novelle zum StVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, hat der Gesetzgeber von seiner Möglichkeit gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG Gebrauch gemacht und einen Instanzenzug in Strafvollzugsangelegenheiten von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Unter anderem soll nicht mehr der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien (Paragraph 16 a, StVG) in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden vergleiche , Regierungsvorlage 2357, BlgNR 24. GP, 21).
Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind gemäß § 181a Abs 4 StVG von diesem zu erledigen. Für alle anderen Fälle besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr.Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind gemäß Paragraph 181 a, Absatz 4, StVG von diesem zu erledigen. Für alle anderen Fälle besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr.
Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden hat der Gesetzgeber in § 181a Abs 8 StVG eine Übergangsregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen der anzufechtende Bescheid (der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht) vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist. In diesen Fällen kann gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden (vgl zu den Auswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages auf den Fristenlauf VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037).Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden hat der Gesetzgeber in Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG eine Übergangsregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen der anzufechtende Bescheid (der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht) vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist. In diesen Fällen kann gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden vergleiche , zu den Auswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages auf den Fristenlauf VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037).
Ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des letztgenannten Absatzes erfüllt sind, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Jedenfalls kann nach den zitierten Rechtsvorschriften gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof mehr erhoben werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Verfahrenshilfeantrag noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt worden ist.
Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. Mai 2014Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. Mai 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030051.J00Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014