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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Rechtssache des K L in B, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2014, Ro 2014/03/0040-7, ergangen in der Verfahrenshilfesache hinsichtlich des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Dezember 2013, Zlen UVS-1-990/E5-2013, UVS-1-991/E5-2013, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss vom 4. März 2014, Zl Ro 2014/03/0040-7, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem Beschluss vom 4. März 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den genannten Bescheid abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl § 61 VwGG und § 63 Abs 1 ZPO). 1. Mit dem Beschluss vom 4. März 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den genannten Bescheid abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint vergleiche , Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).
2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 27. März 2014 begehrt der Antragsteller die "Wiederaufnahme" des diesen Beschluss betreffenden Verfahrens. Es sei für ihn sehr wohl eine schwierige Sache, dem Amtsdeutsch zu folgen, weshalb darauf bestanden werde, Verfahrenshilfe zu erhalten, ansonsten wäre es Rechtsbruch, den der (für das Recht stehende) Verwaltungsgerichtshof sicher nicht wolle. Auch eine geringe Bestrafung stelle eine Schädigung dar, wenn die Beschuldigung falsch sei; es gehe um Falschanschuldigungen sowie um die Ausnutzung des psychischen Zustandes des Antragstellers.
3. Dieser Antrag erweist sich als unzulässig.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 45 VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Wortlaut des § 45 Abs 5 leg cit eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig ist (vgl aus der Rechtsprechung in diesem Sinne etwa VwGH vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0320; VwGH vom 11. Dezember 2007, 2007/18/0316, VwSlg 13.332 A/2007; VwGH vom 21. Jänner 2010, 2009/17/0285). Damit scheidet auch eine Fortführung bzw Weiterführung des Verfahrenshilfeverfahrens (wie dies offenbar dem Antragsteller vorschwebt) infolge einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens aus.Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Paragraph 45, VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 5, leg cit eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61, VwGG) nicht zulässig ist vergleiche , aus der Rechtsprechung in diesem Sinne etwa VwGH vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0320; VwGH vom 11. Dezember 2007, 2007/18/0316, VwSlg 13.332 A/2007; VwGH vom 21. Jänner 2010, 2009/17/0285). Damit scheidet auch eine Fortführung bzw Weiterführung des Verfahrenshilfeverfahrens (wie dies offenbar dem Antragsteller vorschwebt) infolge einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens aus.
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl § 34 Abs 1 VwGG).Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 5. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030040.J00Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018