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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der R GmbH in G, vertreten durch Maga. Sylvia Unger, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 17. Mai 2013, Zl RU6-AB-2548/005-2012, betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen zu Schulungszwecken in Niederösterreich auf die Dauer eines halben Jahres, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 3. Dezember 2012 (abgeändert durch das Schreiben vom 4. Februar 2013) auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen zu Schulungszwecken in Niederösterreich für das Jahr 2013 auf die Dauer eines halben Jahres (wobei die Bewilligung pauschal für den Genehmigungszeitraum gelten solle und die beschwerdeführende Partei durch die Genehmigung zur eigenständigen Auswahl der Örtlichkeiten für die Durchführung der Außenstarts und Außenlandungen berechtigt werden sollte) gemäß § 9 Abs 2 des Luftfahrgesetzes, BGBl Nr 353/1957 (LFG), ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 3. Dezember 2012 (abgeändert durch das Schreiben vom 4. Februar 2013) auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen zu Schulungszwecken in Niederösterreich für das Jahr 2013 auf die Dauer eines halben Jahres (wobei die Bewilligung pauschal für den Genehmigungszeitraum gelten solle und die beschwerdeführende Partei durch die Genehmigung zur eigenständigen Auswahl der Örtlichkeiten für die Durchführung der Außenstarts und Außenlandungen berechtigt werden sollte) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 353 aus 1957, (LFG), ab.
In der dagegen gerichteten Beschwerde begehrte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach der Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Außenstarts und/oder Außenlandungen gemäß § 9 Abs 2 LFG verletzt.Nach der Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Außenstarts und/oder Außenlandungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG verletzt.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I Nr 51/2012 setzt (ua) voraus, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl etwa VwGH vom 18. September 2013, 2011/03/0129, mwH).Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, setzt (ua) voraus, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH vom 18. September 2013, 2011/03/0129, mwH).
Der Zeitraum, für den die Bewilligung erreicht werden sollte, ist mittlerweile abgelaufen. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - fortgesetzten Verfahren das von der beschwerdeführenden Partei mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann. Überdies käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für in anderen Konstellationen getroffene Entscheidungen zu. Entgegen der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 7. April 2014 könnte daher mit einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auch keine Rechtssicherheit in dem Sinn geschaffen werden, dass die belangte Behörde der Behandlung zukünftiger Fälle diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde legen würde.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, leg cit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 5. Mai 2014Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 5. Mai 2014
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030077.X00Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015