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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §75 Abs19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Fritzsetzungssache des G, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller, ein serbischer Staatsangehöriger, brachte am 4. Jänner 2008 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ein.Der Antragsteller, ein serbischer Staatsangehöriger, brachte am 4. Jänner 2008 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ein.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2010, Zl. 2008/21/0618, wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Bundesministers für Inneres (im Weiteren kurz "Behörde" genannt) vom 30. April 2008, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Seitdem war das Verfahren wieder bei der Behörde anhängig.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2014 übermittelte die Behörde unter Hinweis auf die seit 1. Jänner 2014 erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichte die gegenständlichen Verwaltungsakten zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG).
Am 7. Februar 2014 brachte der Antragsteller per E-Mail beim LVwG den gegenständlichen Fristsetzungsantrag mit der Begründung ein, dass bis dato und somit seit über drei Jahren seit dem aufhebenden hg. Erkenntnis kein Bescheid erlassen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Fristsetzungsantrag nach Vorlage der Verwaltungsakten durch das LVwG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Fristsetzungsantrag nach Vorlage der Verwaltungsakten durch das LVwG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß dem mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Art 129 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.Gemäß dem mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Artikel 129, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.
Nach Art 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG in der angeführten Fassung erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der angeführten Fassung erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Nach § 81 Abs. 26 NAG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind u.a. alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Nach Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind u.a. alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
Mit Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend einen Fristsetzungsantrag in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts mit 1. Jänner 2014 die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
Nichts anderes kann aber in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem ein am 1. Jänner 2014 eingerichtetes Verwaltungsgericht des Landes ein mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Bundesminister anhängiges Verfahren weiterführt, gelten.
Aus den im zitierten Beschluss genannten dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen, da das LVwG zum Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Februar 2014 noch nicht säumig war.Aus den im zitierten Beschluss genannten dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen, da das LVwG zum Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Februar 2014 noch nicht säumig war.
Wien, am 7. Mai 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014220002.F00Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015