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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Mag. Charlotte Poeffel, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Tivoligasse 63, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. Juli 2013, Zl. BMI-9592553/0010-III/3/a/2013, betreffend Ausstellung eines Reisepasses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) vom 29. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer der österreichische Reisepass gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a Passgesetz (PassG) entzogen, da gegen ihn eine Anordnung zur Festnahme zur Strafverfolgung aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr wegen des Verdachts der Übertretung des § 297 StGB (Verleumdung) bestehe. Weiters wurde die am 4. Juli 2012 beantragte Ausstellung eines Reisepasses gemäß den angeführten Bestimmungen versagt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) vom 29. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer der österreichische Reisepass gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, Passgesetz (PassG) entzogen, da gegen ihn eine Anordnung zur Festnahme zur Strafverfolgung aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 297, StGB (Verleumdung) bestehe. Weiters wurde die am 4. Juli 2012 beantragte Ausstellung eines Reisepasses gemäß den angeführten Bestimmungen versagt.
Mit dem mit 7. Februar 2013 datierten, per E-Mail am 6. März 2013 bei der Österreichischen Botschaft in Bangkok eingebrachten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die neuerliche Ausstellung eines österreichischen Reisepasses.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Österreichischen Botschaft in Bangkok vom 2. Mai 2013 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem zu Recht erteilten Verbesserungsauftrag (nämlich persönlich vor der Botschaft zu erscheinen und eine Konsulargebühr zu entrichten) nicht nachgekommen sei.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Österreichischen Botschaft in Bangkok vom 2. Mai 2013 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem zu Recht erteilten Verbesserungsauftrag (nämlich persönlich vor der Botschaft zu erscheinen und eine Konsulargebühr zu entrichten) nicht nachgekommen sei.
Mit weiterem Bescheid der Österreichischen Botschaft in Bangkok vom 11. Juli 2013 wurde der Antrag vom 7. Februar 2013 gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a PassG abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Behörde vom 29. Juli 2013 abgewiesen. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit dem Entzug des Reisepasses eingetreten sei und nach wie vor der Verdacht bestünde, der Beschwerdeführer würde einen Reisepass dazu benützen, um sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung - etwa durch einen Verbleib im Ausland - zu entziehen.Mit weiterem Bescheid der Österreichischen Botschaft in Bangkok vom 11. Juli 2013 wurde der Antrag vom 7. Februar 2013 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, PassG abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Behörde vom 29. Juli 2013 abgewiesen. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit dem Entzug des Reisepasses eingetreten sei und nach wie vor der Verdacht bestünde, der Beschwerdeführer würde einen Reisepass dazu benützen, um sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung - etwa durch einen Verbleib im Ausland - zu entziehen.
Gegen die angeführten Bescheide der Behörde vom 25. Juli 2013 (der angefochtene Bescheid) und vom 29. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 29. Juli 2013 wurde in weiterer Folge nicht aufrechterhalten, sodass mit hg. Beschluss vom 18. März 2014, Zl. 2013/22/0382, das diesbezügliche Verfahren eingestellt wurde.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die im Instanzenzug bestätigte Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses vom 7. März 2013 bekämpft.
Ungeachtet dessen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 25. Juli 2013 eine Entscheidung in der Sache verwehrt wurde, steht der Zulässigkeit dieser Beschwerde der Mangel der Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen, da über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom 7. Februar 2013 bereits mit rechtskräftigem und letztlich unbekämpft gebliebenen Bescheid der Behörde vom 29. Juli 2013 inhaltlich negativ abgesprochen wurde. Die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung der Behörde über denselben Antrag kann den Beschwerdeführer im Hinblick darauf nicht in Rechten verletzen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in der gemäß § 79 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 122/2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in einem gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in der gemäß Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 7. Mai 2014Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 7. Mai 2014
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220300.X00Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014