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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Beschwerdesache 1. des H L und 2. der T L, beide in G, beide vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. August 2012, Zl. IKD(BauR)-014438/1-2012-Hc/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den im Betreff genannten Bescheid brachten die Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0174) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. März 2014, B 2040/2012-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen den im Betreff genannten Bescheid brachten die Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0174) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. März 2014, B 2040/2012-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Diese vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der zur hg. Zl. 2012/05/0174 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer ihr Beschwerderecht verbraucht (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0305, mwN).Diese vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der zur hg. Zl. 2012/05/0174 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer ihr Beschwerderecht verbraucht vergleiche , z. B. den hg. Beschluss vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0305, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Beschwerdeverfahrens nach § 79 Abs. 11 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG (im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050045.J00Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014