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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §47 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über den Antrag des G W in L auf "Aufhebung der Verfahrenskosten" im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2014, Zl. 2013/08/0076-9, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2014, Zl. 2013/08/0076-9, ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2012, Zl. Ges-180236/6-2012/Bb/Gu, betreffend Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr, als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Antragsteller dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 ersuchte der Antragsteller um "Aufhebung der Verfahrenskosten", weil es ihm unmöglich sei, den Betrag zu bezahlen.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz enthält aber keine Grundlage für die Aufhebung der Kostenentscheidung aus Gründen der finanziellen Lage der verpflichteten Partei (vgl. auch den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0153).Das Verwaltungsgerichtshofgesetz enthält aber keine Grundlage für die Aufhebung der Kostenentscheidung aus Gründen der finanziellen Lage der verpflichteten Partei vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0153).
Der vorliegende Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080076.X00.1Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014