TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/15 2012/05/0143

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien;
L83049 Wohnhaussanierung Wien;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
72/13 Studienförderung;

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
StudFG 1992 §8 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der E K in W, vertreten durch Mag. Hans Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 5/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. April 2012, Zl. UVS-WBF/30/14036/2011-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem Antrag auf Wohnbeihilfe vom 20. Juli 2011 begehrte die Beschwerdeführerin als Hauptmieterin einer näher bezeichneten Wohnung in Wien die Weitergewährung der Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989). Dabei gab sie an, dass sie die gegenständliche Wohnung mit ihrem Ehemann und drei Kindern bewohne, und legte unter anderem eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch" des Arbeitsmarktservices vom 6. April 2011 (Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 18,44) und eine ihren Ehemann betreffende "Verständigung über die Pensionshöhe bis zum 1. Jänner 2011" der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2011 (Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.198,64 monatlich) vor. Mit Bescheid vom 17. August 2011 wurde zunächst für die Zeit von 1. August 2011 bis 30. September 2011 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 146,26 gewährt.

Auf Ersuchen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 50, vom 19. August und 24. Oktober 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 4. November 2011 über die Gewährung der Studienbeihilfe für ihren Sohn Alexander in Höhe von EUR 263,--

(ab September 2011).

Mit Bescheid der MA 50 vom 9. November 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (gemeint offenbar: für die Zeit ab 1. Oktober 2011) gemäß §§ 20 bis 25 und 60 bis 61a WWFSG 1989 und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1989, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde das anrechenbare monatliche Familieneinkommen mit EUR 1.771,69 festgestellt. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand mit EUR 329,54 unter der auf Grund der zitierten Verordnung ermittelten zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung von EUR 330,44 liege, sei der Antrag abzuweisen.Mit Bescheid der MA 50 vom 9. November 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (gemeint offenbar: für die Zeit ab 1. Oktober 2011) gemäß Paragraphen 20, bis 25 und 60 bis 61a WWFSG 1989 und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1989,, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde das anrechenbare monatliche Familieneinkommen mit EUR 1.771,69 festgestellt. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand mit EUR 329,54 unter der auf Grund der zitierten Verordnung ermittelten zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung von EUR 330,44 liege, sei der Antrag abzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin ihren vorläufigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 30. September 2011 vor und verlangte im Wesentlichen die Neuberechnung der Wohnbeihilfe. Bei der Feststellung des Haushaltseinkommens seien auch Verluste gemäß EStG anzurechnen. Dies gehe sowohl aus dem WWFSG als auch aus diversen höchstgerichtlichen Entscheidungen hervor. Im Bescheid der Studienbeihilfebehörde vom 4. November 2011 seien die verlustbereinigten Einkünfte der Eltern aus allen Einkunftsarten angeführt. Diese Daten seien von der Studienbeihilfebehörde direkt bei der Steuerbehörde erhoben worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise Folgendes aus:

"Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt erhält der Ehemann der Berufungswerberin eine Eigenpension in der Höhe von monatlich netto EUR 1775,85

Hinzu kommt noch ein Kinderzuschuss in Höhe von monatlich netto EUR 87,21

Von diesen Beträgen ist der Sozialversicherungsbeitrag in

Höhe von EUR - 64,42

in Abzug zu bringen.

Daher erhält der Ehemann monatlich netto

EUR 1198,64

Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt wird dieser Betrag vierzehn Mal jährlich ausbezahlt. Dies ergibt ein durchschnittliches Monatsgehalt von EUR 1398,41.

Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice erhält die Berufungswerberin Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 18,44. Dies entspricht einem Monatsgehalt von EUR 553,20

Laut Bescheid der Studienbeihilfebehörden vom 4.11.2011, ... erhält der aufrecht in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldete Sohn Alexander ab August 2012 Studienbeihilfe in Höhe von EUR 263,--

Dies ergibt ein monatliches Haushaltseinkommen in Höhe von

EUR 2214,61

Gemäß § 20 Abs. 3 lit. d) WWFSG 1989 vermindert sich das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 um mindestens 20 v.H. für Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird.Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera d,) WWFSG 1989 vermindert sich das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, um mindestens 20 v.H. für Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird.

Dies ergibt einen Betrag von

EUR 1771,69

Ausgehend von diesem Betrag ergibt sich für einen Fünfpersonenhaushalt eine gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 i.V.m.Ausgehend von diesem Betrag ergibt sich für einen Fünfpersonenhaushalt eine gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WWFSG 1989 i.V.m.

§ 61a Abs. 2 WWFSG 1989 i.V.m. der Verordnung des Landes Wien, LGBL. Nr. 32/1989 i.d.g.F. zu ermittelnde zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Höhe vonParagraph 61 a, Absatz 2, WWFSG 1989 in Verbindung mit der Verordnung des Landes Wien, LGBL. Nr. 32 aus 1989, i.d.g.F. zu ermittelnde zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Höhe von

EUR 330,44

Zu den Aufwendungen (Miete):

Zu den Aufwendungen ist anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück gemäß § 20 Abs. 4 WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen sind.Zu den Aufwendungen ist anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen sind.

Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem dritten Hauptstück des WWFSG (allgemein Wohnbeihilfe) ist gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 nur der Hauptmietzins in Höhe von EUR 3,14 pro Quadratmeter zu Grunde zu legen. Bei einer im vollen Umfang zu berücksichtigenden Wohnnutzfläche von 104,88 Quadratmeter ergibt dies eine Summe vonBei der Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem dritten Hauptstück des WWFSG (allgemein Wohnbeihilfe) ist gemäß Paragraph 60, Absatz 5, WWFSG 1989 nur der Hauptmietzins in Höhe von EUR 3,14 pro Quadratmeter zu Grunde zu legen. Bei einer im vollen Umfang zu berücksichtigenden Wohnnutzfläche von 104,88 Quadratmeter ergibt dies eine Summe von

EUR 329,54

...

Da dieser Wert unter der gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 bzw. § 61a Abs. 2 WWFSG 1989 i.V.m. der Verordnung des Landes Wien, LGBl. Nr. 32/1989 i.d.g.F. zu berechnenden (im konkreten Fall mit EUR 330,44 richtig ermittelten) zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung liegt, war der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid daher spruchgemäß zu bestätigen."Da dieser Wert unter der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WWFSG 1989 bzw. Paragraph 61 a, Absatz 2, WWFSG 1989 in Verbindung mit der Verordnung des Landes Wien, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1989, i.d.g.F. zu berechnenden (im konkreten Fall mit EUR 330,44 richtig ermittelten) zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung liegt, war der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid daher spruchgemäß zu bestätigen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.

1.1. Im Beschwerdefall ist das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989, LGBl. Nr. 18 (WWFSG 1989), in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011 maßgebend. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise: 1.1. Im Beschwerdefall ist das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989, LGBl. Nr. 18 (WWFSG 1989), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2011, maßgebend. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise:

"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

...

14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung; 14. als Einkommen das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins, bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung;

15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal;

..."

1.2. Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a EStG 1988. 1.2. Einkommen ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34, und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104, 105, und 106a EStG 1988.

Nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Nach Abs. 7 leg. cit. können bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.Nach Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Nach Absatz 7, leg. cit. können bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, Verluste nach Absatz 6, berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Zwar bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass bei der Einkommensermittlung ein Verlustausgleich vorzunehmen ist. Dass aber im Jahr 2011, für das die Wohnbeihilfe begehrt wird, Verluste entstanden seien, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr hatte sie ihren vorläufigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 vorgelegt und die sich daraus ergebenden, im Jahr 2010 entstandenen Verluste für eine Neuberechnung der Wohnbeihilfe ins Treffen geführt. Wie sich aus § 2 Abs. 14 WWFSG 1989 ("vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, ...") ergibt, sind Verluste aus Vorjahren allerdings als Sonderausgaben nach § 18 EStG 1988 für die Einkommensermittlung iSd WWFSG 1989 nicht zu berücksichtigen.Zwar bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass bei der Einkommensermittlung ein Verlustausgleich vorzunehmen ist. Dass aber im Jahr 2011, für das die Wohnbeihilfe begehrt wird, Verluste entstanden seien, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr hatte sie ihren vorläufigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 vorgelegt und die sich daraus ergebenden, im Jahr 2010 entstandenen Verluste für eine Neuberechnung der Wohnbeihilfe ins Treffen geführt. Wie sich aus Paragraph 2, Absatz 14, WWFSG 1989 ("vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18,, ...") ergibt, sind Verluste aus Vorjahren allerdings als Sonderausgaben nach Paragraph 18, EStG 1988 für die Einkommensermittlung iSd WWFSG 1989 nicht zu berücksichtigen.

In der Beschwerde wird überdies auf den Studienbeihilfebescheid hingewiesen, aus dem sich ergebe, dass das Jahreseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid 2010 EUR 5.583,79 und daher monatlich EUR 465,32 betrage und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, EUR 1.398,41. Daraus ist aus folgenden Gründen für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen: Einerseits gleicht die Einkommensermittlung nach § 8 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 nicht jener nach dem WWFSG 1989, sondern jener nach dem EStG 1988, es sind also Verluste aus Vorjahren als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Andererseits wurde dem Studienbeihilfebescheid das Einkommen aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt und die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass ihrem Ehemann im Jahr 2011 Verluste entstanden seien.In der Beschwerde wird überdies auf den Studienbeihilfebescheid hingewiesen, aus dem sich ergebe, dass das Jahreseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid 2010 EUR 5.583,79 und daher monatlich EUR 465,32 betrage und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, EUR 1.398,41. Daraus ist aus folgenden Gründen für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen: Einerseits gleicht die Einkommensermittlung nach Paragraph 8, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 nicht jener nach dem WWFSG 1989, sondern jener nach dem EStG 1988, es sind also Verluste aus Vorjahren als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Andererseits wurde dem Studienbeihilfebescheid das Einkommen aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt und die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass ihrem Ehemann im Jahr 2011 Verluste entstanden seien.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 15. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050143.X00

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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