Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VStG §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision der S D in S, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 9/2/13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 31. Oktober 2013, Zl. E 107/18/2013.009/002, betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem VStG (weitere Parteien:
Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Revision und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Die Revisionswerberin wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 6. März 2012 zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Die Revisionswerberin stellte daraufhin den Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen und ihr das Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) bekanntzugeben.Die Revisionswerberin stellte daraufhin den Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen und ihr das Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen gemäß Paragraph 3 a, Strafvollzugsgesetz (StVG) bekanntzugeben.
Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 1522/2013-6, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 1522/2013-6, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl. 2014/09/0009, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen (unter anderem auch zur Nichtanwendbarkeit vom § 175 Finanzstrafgesetz (FinStrG) im Verfahren nach dem VStG).Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl. 2014/09/0009, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen (unter anderem auch zur Nichtanwendbarkeit vom Paragraph 175, Finanzstrafgesetz (FinStrG) im Verfahren nach dem VStG).
Der Hinweis der Revisionswerberin auf die - zu § 175 FinStrG ergangenen - hg. Erkenntnisse vom 5. April 2011, Zl. 2010/16/0279, und vom 18. März 2013, Zl. 2012/16/0236, geht fehl, weil das FinStrG im Gegensatz zum VStG die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen ausdrücklich vorsieht (§ 175 Abs. 1 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG).Der Hinweis der Revisionswerberin auf die - zu Paragraph 175, FinStrG ergangenen - hg. Erkenntnisse vom 5. April 2011, Zl. 2010/16/0279, und vom 18. März 2013, Zl. 2012/16/0236, geht fehl, weil das FinStrG im Gegensatz zum VStG die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen ausdrücklich vorsieht (Paragraph 175, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 3 a, StVG).
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090042.J00Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015