Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Februar 2014, Zl. RV/7100119/2011, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2014 wurde einer Beschwerde des Revisionswerbers teilweise stattgegeben und ausgesprochen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Die Entscheidung enthielt Belehrungen über die für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof geltende Frist von sechs Wochen sowie darüber, dass eine Revision - abgesehen von gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin, Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubringen sei. Sie wurde dem Revisionswerber dem aktenkundigen Rückschein zufolge am 4. März 2014 durch Hinterlegung zugestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2014 wurde einer Beschwerde des Revisionswerbers teilweise stattgegeben und ausgesprochen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Die Entscheidung enthielt Belehrungen über die für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof geltende Frist von sechs Wochen sowie darüber, dass eine Revision - abgesehen von gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin, Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubringen sei. Sie wurde dem Revisionswerber dem aktenkundigen Rückschein zufolge am 4. März 2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Die vorliegende, beim Bundesfinanzgericht am 25. April 2014 eingelangte Revision trägt - mit dem Hinweis, sie erfolge "im Einvernehmen mit" einer näher bezeichneten "Rechtsvertretung" - nur die Unterschrift des Revisionswerbers. Sie ist mit 30. März 2014 datiert, womit der Schriftsatz noch innerhalb der Revisionsfrist verfasst worden wäre. Zur Post gegeben wurde sie am 22. April 2014 und somit erst nach Ablauf der sechswöchigen Einbringungsfrist.
Die Revision war daher schon wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigen.Die Revision war daher schon wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigen.
Wien, am 21. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014130007.L00Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014