TE Vwgh Beschluss 2014/5/21 Ra 2014/13/0007

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Veröffentlicht am 21.05.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Februar 2014, Zl. RV/7100119/2011, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2014 wurde einer Beschwerde des Revisionswerbers teilweise stattgegeben und ausgesprochen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Die Entscheidung enthielt Belehrungen über die für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof geltende Frist von sechs Wochen sowie darüber, dass eine Revision - abgesehen von gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin, Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubringen sei. Sie wurde dem Revisionswerber dem aktenkundigen Rückschein zufolge am 4. März 2014 durch Hinterlegung zugestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2014 wurde einer Beschwerde des Revisionswerbers teilweise stattgegeben und ausgesprochen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Die Entscheidung enthielt Belehrungen über die für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof geltende Frist von sechs Wochen sowie darüber, dass eine Revision - abgesehen von gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin, Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubringen sei. Sie wurde dem Revisionswerber dem aktenkundigen Rückschein zufolge am 4. März 2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Die vorliegende, beim Bundesfinanzgericht am 25. April 2014 eingelangte Revision trägt - mit dem Hinweis, sie erfolge "im Einvernehmen mit" einer näher bezeichneten "Rechtsvertretung" - nur die Unterschrift des Revisionswerbers. Sie ist mit 30. März 2014 datiert, womit der Schriftsatz noch innerhalb der Revisionsfrist verfasst worden wäre. Zur Post gegeben wurde sie am 22. April 2014 und somit erst nach Ablauf der sechswöchigen Einbringungsfrist.

Die Revision war daher schon wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigen.Die Revision war daher schon wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigen.

Wien, am 21. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014130007.L00

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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