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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des F G in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. November 2013, Zl. UVS-FRG/64/12640/2013-17, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien über den Revisionswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011) ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien über den Revisionswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in der Fassung , des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011) ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.Im vorliegenden Fall lief die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung , vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung , der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Revision wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein Abweichen von der Vorjudikatur, etwa dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0181, ist zu verneinen, weil die dort zu beurteilende - seit neun Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältige - EU-Bürgerin bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben hatte. Dem hg. - vom Revisionswerber weiters ins Treffen geführten - Erkenntnis vom 18. Juni 2013, Zl. 2013/18/0033, lag wiederum ein fünfjähriges Wohlverhalten zugrunde, während das strafbare Verhalten des Revisionswerbers erst im Mai 2013 geendet hatte.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.Die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Revision kann daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, VwGG in der Fassung , vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210025.J00Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014