RS Vwgh 2008/1/10 2005/01/0600

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Veröffentlicht am 10.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0232 E 20. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, so kann der Berufungswerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot den Zustellmangel nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Beschwerde an diesen dartun. Geht die Behörde von der Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, so hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen (Hinweis E 14. Mai 1999, 97/19/0938). Diese Grundsätze gelten auch für das Vorstellungsverfahren.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010600.X01

Im RIS seit

14.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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