TE Vwgh Beschluss 2014/5/22 2013/15/0142

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Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303;
BAO §307 Abs3 idF 1980/151;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der *****, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 6. Februar 2013, Zl. RV/0904-L/12, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung des Großmutterzuschusses (bei einem Veräußerungsverlust) in der Unternehmensgruppe nicht beim (beschwerdeführenden) Gruppenträger, sondern infolge teleologischer Reduktion des § 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 beim Gruppenmitglied vorzunehmen ist.Mit dem angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung des Großmutterzuschusses (bei einem Veräußerungsverlust) in der Unternehmensgruppe nicht beim (beschwerdeführenden) Gruppenträger, sondern infolge teleologischer Reduktion des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 beim Gruppenmitglied vorzunehmen ist.

Dagegen wendet sich die von der beschwerdeführenden AG als Gruppenträger erhobene Beschwerde vom 21. März 2013, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das zuständige Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 6. Februar 2014 einen neuen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2010 erlassen habe, der allerdings dem Standpunkt der Beschwerdeführerin wiederum nicht Rechnung trage und daher erneut im Instanzenzug bekämpft werden müsse.

Die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Der frühere Bescheid tritt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gänze außer Kraft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, 89/15/0146).Die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Der frühere Bescheid tritt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gänze außer Kraft vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, 89/15/0146).

Das Ausscheiden des Anfechtungsobjektes aus dem Rechtsbestand führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2010, 2009/15/0202).Das Ausscheiden des Anfechtungsobjektes aus dem Rechtsbestand führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen ist vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2010, 2009/15/0202).

Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den der Beschwerdeführer letzten Endes anstrebt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 309).Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den der Beschwerdeführer letzten Endes anstrebt vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 309).

Aufwandersatz war keiner der Parteien zuzusprechen, weil der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach § 58 Abs. 2 VwGG bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist und die im Beschwerdefall zu bejahende Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zur Anwendung des im § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (vgl. den schon angeführten Beschluss vom 29. Juli 2010).Aufwandersatz war keiner der Parteien zuzusprechen, weil der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist und die im Beschwerdefall zu bejahende Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zur Anwendung des im Paragraph 58, Absatz eins, VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat vergleiche , den schon angeführten Beschluss vom 29. Juli 2010).

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 22. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150142.X00

Im RIS seit

20.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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