TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/22 2010/15/0211

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Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des E M in M, vertreten durch die Gneist Consulting Team Steuerberatung GmbH in 7343 Neutal, Werner von Siemens-Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. November 2010, Zl. RV/1699-W/09, betreffend Einkommensteuer 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in der Einkommensteuererklärung 2007 65.800 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt wurde, dass die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch einen Gesellschafter und in weiterer Folge dessen Inanspruchnahme mangels Zwangsläufigkeit zu keiner außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 führe.Der Beschwerdeführer machte in der Einkommensteuererklärung 2007 65.800 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt wurde, dass die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch einen Gesellschafter und in weiterer Folge dessen Inanspruchnahme mangels Zwangsläufigkeit zu keiner außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 führe.

Der Beschwerdeführer berief gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, beantragte für den Fall der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, und brachte vor, dass er im Zusammenhang mit seiner in Konkurs verfallenen GmbH Zahlungen an die Bank (10.800 EUR), das Finanzamt (45.000 EUR) und die Gebietskrankenkasse (10.000 EUR) geleistet habe. "(Der Beschwerdeführer) konnte sich aus rechtlichen Gründen der geltend gemachten Haftung nicht entziehen."

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte begründend dazu aus, dass Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers für seine GmbH keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellten, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer damit ein Wagnis übernommen habe, das dem eines Unternehmers gleiche. Damit sei die für § 34 EStG 1988 erforderliche Zwangsläufigkeit nicht gegeben.Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte begründend dazu aus, dass Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers für seine GmbH keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 darstellten, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer damit ein Wagnis übernommen habe, das dem eines Unternehmers gleiche. Damit sei die für Paragraph 34, EStG 1988 erforderliche Zwangsläufigkeit nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In der über Antrag des Beschwerdeführers abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde führte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers u.a. aus, dass das Finanzamt hinsichtlich der Steuerschulden der GmbH einen Haftungsbescheid über rund 370.000 EUR ausgestellt und der Beschwerdeführer aufgrund dieses Bescheides im Jahr 2007 45.000 EUR an das Finanzamt bezahlt habe. Weiters habe es für von der GmbH geschuldete Sozialversicherungsbeiträge eine Einigung zwischen der Sozialversicherungsanstalt und dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH gegeben, aufgrund welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2007 10.000 EUR geleistet habe. "Bei diesen öffentlichen Abgaben bzw. Beiträgen handelt es sich um gesetzliche Haftungen des Geschäftsführers einer GmbH."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Strittig sei, ob die Zahlungen des Beschwerdeführers aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Haftungen, die im Zusammenhang mit seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Gesellschaft stünden, die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 erfüllten.Strittig sei, ob die Zahlungen des Beschwerdeführers aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Haftungen, die im Zusammenhang mit seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Gesellschaft stünden, die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 erfüllten.

Erwachse eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht - diese sei naturgemäß zwangsläufig -, müsse bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. Das bedeute, dass nicht die aus der vertraglichen Schuldübernahme oder gesetzlichen Haftungspflicht resultierende Rückzahlung die im § 34 EStG geforderten Kriterien erfüllen müsse, sondern das zu dieser Rückzahlung führende, vorgelagerte Verhalten. Aus welchen Gründen dann der Steuerpflichtige in weiterer Zukunft aus der eingegangenen Haftung in Anspruch genommen und letztendlich zur Rückzahlung verpflichtet werde, sei nicht mehr relevant.Erwachse eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht - diese sei naturgemäß zwangsläufig -, müsse bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. Das bedeute, dass nicht die aus der vertraglichen Schuldübernahme oder gesetzlichen Haftungspflicht resultierende Rückzahlung die im Paragraph 34, EStG geforderten Kriterien erfüllen müsse, sondern das zu dieser Rückzahlung führende, vorgelagerte Verhalten. Aus welchen Gründen dann der Steuerpflichtige in weiterer Zukunft aus der eingegangenen Haftung in Anspruch genommen und letztendlich zur Rückzahlung verpflichtet werde, sei nicht mehr relevant.

Maßgebend sei somit, dass bereits das Eingehen einer Bürgschaft durch den Steuerpflichtigen oder das eine gesetzliche Haftung begründende Verhalten auf Zwangsläufigkeit beruhe.

Die Übernahme einer Bürgschaft, die der Gesellschafter (oder Geschäftsführer) zu Gunsten der Gesellschaft (zB GmbH) eingehe, stelle bei dessen Inanspruchnahme als Bürge keine außergewöhnliche Belastung dar, weil der Gesellschafter mit der Bürgschaftsübernahme in der Regel freiwillig ein Wagnis übernommen habe, das dem eines Unternehmers gleiche. Da das zur Haftung führende Verhalten nicht auf Zwangsläufigkeit beruhe, sei eine außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Zudem sei zu beachten, dass § 34 EStG nicht zu dem Zweck geschaffen worden sei, wirtschaftliche Misserfolge, die ja die verschiedensten Ursachen haben könnten, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen.Die Übernahme einer Bürgschaft, die der Gesellschafter (oder Geschäftsführer) zu Gunsten der Gesellschaft (zB GmbH) eingehe, stelle bei dessen Inanspruchnahme als Bürge keine außergewöhnliche Belastung dar, weil der Gesellschafter mit der Bürgschaftsübernahme in der Regel freiwillig ein Wagnis übernommen habe, das dem eines Unternehmers gleiche. Da das zur Haftung führende Verhalten nicht auf Zwangsläufigkeit beruhe, sei eine außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Zudem sei zu beachten, dass Paragraph 34, EStG nicht zu dem Zweck geschaffen worden sei, wirtschaftliche Misserfolge, die ja die verschiedensten Ursachen haben könnten, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Das Eingehen von Bürgschaften auf Grund der Gesellschafterstellung sowie die Begründung gesetzlicher Organhaftungen durch Ausübung einer Geschäftsführerfunktion stellten ein typisches Unternehmerwagnis dar. Belastungen der Gesellschaftsorgane aus der Verwirklichung dieser Risiken erfüllten nicht den Tatbestand des § 34 EStG 1988, weil der Steuerpflichtige diese Organfunktion aus freien Stücken übernommen habe. Zur gesetzlichen Haftung des Vertreters für Abgaben der Gesellschaft (§ 9 BAO) sei überdies anzumerken, dass es in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers liege, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass nicht durch eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ein Abgabenausfall eintrete. Mit Wirksamkeit des Haftungsbescheides für Abgabenschulden der Gesellschaft werde der Geschäftsführer zum Gesamtschuldner dieser Abgaben. Die Bezahlung von Abgaben durch einen Abgabenschuldner erfülle jedoch nicht das Merkmal der Außergewöhnlichkeit (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, 86/13/0089).Das Eingehen von Bürgschaften auf Grund der Gesellschafterstellung sowie die Begründung gesetzlicher Organhaftungen durch Ausübung einer Geschäftsführerfunktion stellten ein typisches Unternehmerwagnis dar. Belastungen der Gesellschaftsorgane aus der Verwirklichung dieser Risiken erfüllten nicht den Tatbestand des Paragraph 34, EStG 1988, weil der Steuerpflichtige diese Organfunktion aus freien Stücken übernommen habe. Zur gesetzlichen Haftung des Vertreters für Abgaben der Gesellschaft (Paragraph 9, BAO) sei überdies anzumerken, dass es in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers liege, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass nicht durch eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ein Abgabenausfall eintrete. Mit Wirksamkeit des Haftungsbescheides für Abgabenschulden der Gesellschaft werde der Geschäftsführer zum Gesamtschuldner dieser Abgaben. Die Bezahlung von Abgaben durch einen Abgabenschuldner erfülle jedoch nicht das Merkmal der Außergewöhnlichkeit (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, 86/13/0089).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, "Ausgaben, welche ausschließlich aus der beruflichen Sphäre entstanden sind, geltend zu machen", und wirft der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dass sie nicht festgestellt habe, ob die in Rede stehenden Aufwendungen "der beruflichen Sphäre oder der privaten Sphäre zuzuordnen sind".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0288, zu Recht erkannt, dass Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf Grund einer Inanspruchnahme als Haftender für Abgabenschulden und Sozialversicherungsbeiträge keine nicht abziehbaren Einlagen in die GmbH darstellen, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind. Derartige Zahlungen stellen daher Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar, sofern - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Mai 2001 ebenfalls ausgesprochen hat - nicht eine private (außersteuerliche) Verhaltenskomponente das Band zur beruflichen Veranlassung durchschneidet. Letzteres trifft im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers jedenfalls auch dann zu, wenn das zur gesetzlichen Haftungsinanspruchnahme führende Fehlverhalten der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist, weil es andernfalls zu einer Ungleichbehandlung von gesetzlichen Haftungen und privaten Haftungsübernahmen käme (vgl. zu letzteren zB das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, 2009/13/0071, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0288, zu Recht erkannt, dass Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf Grund einer Inanspruchnahme als Haftender für Abgabenschulden und Sozialversicherungsbeiträge keine nicht abziehbaren Einlagen in die GmbH darstellen, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind. Derartige Zahlungen stellen daher Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar, sofern - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Mai 2001 ebenfalls ausgesprochen hat - nicht eine private (außersteuerliche) Verhaltenskomponente das Band zur beruflichen Veranlassung durchschneidet. Letzteres trifft im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers jedenfalls auch dann zu, wenn das zur gesetzlichen Haftungsinanspruchnahme führende Fehlverhalten der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist, weil es andernfalls zu einer Ungleichbehandlung von gesetzlichen Haftungen und privaten Haftungsübernahmen käme vergleiche , zu letzteren zB das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, 2009/13/0071, mwN).

Der Beschwerdeführer war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und hat in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 u.a. vorgebracht, dass er im Zusammenhang mit der in Konkurs verfallenen GmbH im Jahr 2007 45.000 EUR an das Finanzamt und 10.000 EUR an die Gebietskrankenkasse gezahlt habe. Ergänzend dazu führte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aus, dass das Finanzamt hinsichtlich der Steuerschulden der GmbH einen Haftungsbescheid über rund 370.000 EUR ausgestellt und der Beschwerdeführer aufgrund dieses Bescheides im Jahr 2007 45.000 EUR an das Finanzamt bezahlt habe. Für Sozialversicherungsbeiträge der GmbH habe es eine Einigung zwischen der Sozialversicherungsanstalt und dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH gegeben, aufgrund welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2007 10.000 EUR geleistet habe. Der belangten Behörde lagen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein erheblicher Teil der in Rede stehenden Zahlungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen könnten, die, ungeachtet dessen, dass sie vom Beschwerdeführer als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht wurden, von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Tatsächlich hat sich die belangte Behörde mit dieser Problematik - wie zuvor das Finanzamt - nicht auseinandergesetzt. Soweit die belangte Behörde dazu in der Gegenschrift ausführt, dass im Streitfall schon deswegen keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen könnten, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer "im Streitjahr 2007 und auch in den Vorjahren keine außerbetrieblichen Einkünfte" erhalten habe, ist sie, abgesehen davon, dass dieses Vorbringen für den Verwaltungsgerichtshof mangels Vorlage des die Vorjahre betreffenden Steueraktes nicht überprüfbar ist, darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentlicher Begründungsmangel in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen. Mangels eines Kostenantrages war Kostenersatz nicht zuzusprechen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen. Mangels eines Kostenantrages war Kostenersatz nicht zuzusprechen.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 22. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010150211.X00

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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