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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache des Ing. W in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Dezember 2013, Zl. VwSen- 167282/9/Kei/CG, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten auszugsweise wie folgt: Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, Absatz eins, 2, und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (...), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
(...)
(...)
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. (...)Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. (...)
(...)
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 19. Dezember 2013 dem Revisionswerber mit 30. Dezember 2013 durch Hinterlegung an seiner Zustelladresse zugestellt. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 wurde gegen diesen Bescheid nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, weshalb gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG die Frist zur Erhebung einer Revision mit 12. Februar 2014 endete. Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist eine solche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichthof einzubringen.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 19. Dezember 2013 dem Revisionswerber mit 30. Dezember 2013 durch Hinterlegung an seiner Zustelladresse zugestellt. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 wurde gegen diesen Bescheid nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, weshalb gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG die Frist zur Erhebung einer Revision mit 12. Februar 2014 endete. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist eine solche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichthof einzubringen.
Die vorliegende Revision war an das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht gerichtet und wurde dort am 13. Februar 2014 - somit bereits außerhalb der Frist - eingebracht. Das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht leitete die Revision zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die Postaufgabe erfolgte am 24. Februar 2014. Die Revision langte schließlich am 25. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2014, Zl. Ro 2014/02/0081). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben.Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 62, Absatz eins, VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde vergleiche den hg. Beschluss vom 28. März 2014, Zl. Ro 2014/02/0081). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben.
Dem Revisionswerber wurde mit Verfügung vom 17. März 2014 die Verspätung vorgehalten, er erstattete jedoch keine Stellungnahme. Der Verwaltungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Revision jedenfalls außerhalb der Frist eingebracht wurde.
Die Revision war daher als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020072.J00Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014