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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. Juni 2012, Zl. MA 7 - 3742/12, betreffend Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 auf "Fortschreibung" seiner mit 12. April 2012 ablaufenden Konzession Zl. 36-KV/2811/2001 zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates für einen näher bezeichneten Standort "bis zum Ende der Übergangsfrist gemäß Glücksspielgesetz 2010" gemäß § 16 iVm § 15 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz wegen Unzulässigkeit zurück.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 auf "Fortschreibung" seiner mit 12. April 2012 ablaufenden Konzession Zl. 36-KV/2811/2001 zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates für einen näher bezeichneten Standort "bis zum Ende der Übergangsfrist gemäß Glücksspielgesetz 2010" gemäß Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Wiener Veranstaltungsgesetz wegen Unzulässigkeit zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Wiener Veranstaltungsgesetz keine wie auch immer benannte Form der Verlängerung von bestehenden oder früheren Konzessionen ermögliche, sondern lediglich - bei Vorliegen aller Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 18 Wiener Veranstaltungsgesetz -In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Wiener Veranstaltungsgesetz keine wie auch immer benannte Form der Verlängerung von bestehenden oder früheren Konzessionen ermögliche, sondern lediglich - bei Vorliegen aller Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 18, Wiener Veranstaltungsgesetz -
eine Neuerteilung von Konzessionen vorsehe. Nach Ablauf der Geltungsdauer einer erteilten Konzession ende diese. Aus dem Glücksspielgesetz ergebe sich kein Antragsrecht für landesrechtliche Konzessionen, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Verlängerung abzuleiten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.Eingangs ist festzuhalten, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in der Beschwerde, die Behörden seien ihrer "Verpflichtung gem § 13a iVm §13 Abs 3 AVG" nicht nachgekommen, weil ihm "keine der Behörden beider Rechtsstufen einen Vorhalt gestellt" habe, zumal er "eine Neuerteilung, Verlängerung, oder wie immer bezeichnete Vornahme (...) verlangt" habe.Der Beschwerdeführer rügt zunächst in der Beschwerde, die Behörden seien ihrer "Verpflichtung gem Paragraph 13 a, in Verbindung mit §13 Absatz 3, AVG" nicht nachgekommen, weil ihm "keine der Behörden beider Rechtsstufen einen Vorhalt gestellt" habe, zumal er "eine Neuerteilung, Verlängerung, oder wie immer bezeichnete Vornahme (...) verlangt" habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, E 37 ff zu § 13 AVG zitierte hg. Judikatur) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2012/06/0185, mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 37 ff zu Paragraph 13, AVG zitierte hg. Judikatur) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2012/06/0185, mwH).
Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil nach der Aktenlage bereits die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2012 Parteiengehör gewährt hatte und der Beschwerdeführer in seiner dazu ergangenen Stellungnahme ohne jegliche Antragsmodifikation ausdrücklich darauf hinwies, dass sein ursprünglicher Antrag vollinhaltlich aufrecht bleibe. Auch in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er einen anderslautenden Antrag habe stellen wollen.
Was die im Übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit der Verlängerung einer nach der alten Rechtslage erteilten Konzession oder der Verletzung des Art. 6 StGG anlangt, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2012, Zl. 2011/02/0130, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.Was die im Übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit der Verlängerung einer nach der alten Rechtslage erteilten Konzession oder der Verletzung des Artikel 6, StGG anlangt, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2012, Zl. 2011/02/0130, zugrunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Soweit in der Beschwerde darüber hinaus schließlich pauschal die Verletzung gegen "Bestimmungen des StGG bzw der EMRK", namentlich gegen Art. 6 und 13 EMRK, gerügt werden, erweist sich diese Behauptung schon als zu wenig konkretisiert, um darauf eingehen zu können.Soweit in der Beschwerde darüber hinaus schließlich pauschal die Verletzung gegen "Bestimmungen des StGG bzw der EMRK", namentlich gegen Artikel 6, und 13 EMRK, gerügt werden, erweist sich diese Behauptung schon als zu wenig konkretisiert, um darauf eingehen zu können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 23. Mai 2014
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020188.X00Im RIS seit
28.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014