Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Marktgemeinde G, vertreten durch Nistelberger & Parz Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Bräunerstraße 3, gegen den Bescheid der Bundeministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Dezember 2013, Zl BMVIT-220.100/0042-IV/SCH2/2013, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Eisenbahngesetz 1957 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Die Revision wurde nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichthof (Beschluss vom 20. Februar 2014, B 232/2014- 4) und nach ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 3. April 2014, B 232/2014-6) vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm § 33 Abs 1 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Umlaufweg einzustellen (zur Anwendung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG auf vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2014 abgetretene Beschwerden vgl VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029). Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte unterbleiben (§ 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm §§ 47, 51 VwGG in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).Die Revision wurde nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichthof (Beschluss vom 20. Februar 2014, B 232/2014- 4) und nach ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 3. April 2014, B 232/2014-6) vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Umlaufweg einzustellen (zur Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG auf vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2014 abgetretene Beschwerden vergleiche , VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029). Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte unterbleiben (Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraphen 47, 51, VwGG in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).
Wien, am 26. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030054.J00Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014