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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der H Z in W, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 10/5.2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 4. Dezember 2013, GZ UVS-06/50/9808/2013-12, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf den vorliegenden Fall sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Regelungen des § 4 Abs 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Demnach ist eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen.Auf den vorliegenden Fall sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Regelungen des Paragraph 4, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Demnach ist eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision führt zu den Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen,Die Revision führt zu den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen,
1.) was unter einem "begründeten Verdacht" gemäß § 15 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 - WPG 2011, LGBl Nr 24/2011 idF LGBl Nr 33/2013, zu verstehen sei, der eine Nachschau in privaten Räumen zulässig mache; 1.) was unter einem "begründeten Verdacht" gemäß Paragraph 15, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 - WPG 2011, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,, zu verstehen sei, der eine Nachschau in privaten Räumen zulässig mache;
2.) inwieweit die Behörde befugt sei, nach § 17 WPG 2011 Verwaltungsstrafen ausschließlich auf Erkenntnisse zu stützen, die im Zuge willkürlicher (polizeilicher) "stop & search"-Operationen erlangt worden seien; 2.) inwieweit die Behörde befugt sei, nach Paragraph 17, WPG 2011 Verwaltungsstrafen ausschließlich auf Erkenntnisse zu stützen, die im Zuge willkürlicher (polizeilicher) "stop & search"-Operationen erlangt worden seien;
3.) ob die bloße Prostituierteneigenschaft einer in einem Raum angetroffenen Person oder die Ausstattung eines Büros mit Duschen für die Untermieter für die Annahme des Vorliegens eines "Prostitutionslokals" iSd § 2 Abs 5 WPG 2011 ausreiche und 3.) ob die bloße Prostituierteneigenschaft einer in einem Raum angetroffenen Person oder die Ausstattung eines Büros mit Duschen für die Untermieter für die Annahme des Vorliegens eines "Prostitutionslokals" iSd Paragraph 2, Absatz 5, WPG 2011 ausreiche und
4.) inwieweit die Wortfolge "oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen" in § 2 Abs 6 WPG 2011 dahingehend zu interpretieren sei, dass selbst bei Vermietung von Räumen nicht für Prostitutionszwecke der vermietende Eigentümer für die Prostitutionsausübung durch den Mieter verantwortlich und somit faktischer Verfügungsberechtigter (vgl § 2 Abs 6 WPG 2011) sei. 4.) inwieweit die Wortfolge "oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen" in Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 dahingehend zu interpretieren sei, dass selbst bei Vermietung von Räumen nicht für Prostitutionszwecke der vermietende Eigentümer für die Prostitutionsausübung durch den Mieter verantwortlich und somit faktischer Verfügungsberechtigter vergleiche , Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011) sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin Verfügungsberechtigte von Räumlichkeiten ist, die - mit ihrem Wissen - als Prostitutionslokal verwendet werden. Ausgehend davon und dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 6 erster Satz WPG 2011 ("Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügungsgewalt die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen.") sind die zuletzt genannten beiden Fragen (3. und 4.) nicht von grundsätzlicher Bedeutung.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin Verfügungsberechtigte von Räumlichkeiten ist, die - mit ihrem Wissen - als Prostitutionslokal verwendet werden. Ausgehend davon und dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz WPG 2011 ("Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügungsgewalt die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen.") sind die zuletzt genannten beiden Fragen (3. und 4.) nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Es ist - in Bezug auf die übrigen von der Revision angesprochenen Rechtsfragen (1. und 2.) - auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Beweisergebnisse, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden wären, entgegen einem Beweisverwertungsverbot berücksichtigt hätte (vgl zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 20. Dezember 2012, 2011/08/0070, mwN, und vom 23. Mai 2013, 2012/09/0082).Es ist - in Bezug auf die übrigen von der Revision angesprochenen Rechtsfragen (1. und 2.) - auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Beweisergebnisse, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden wären, entgegen einem Beweisverwertungsverbot berücksichtigt hätte vergleiche , zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 20. Dezember 2012, 2011/08/0070, mwN, und vom 23. Mai 2013, 2012/09/0082).
Die Entscheidung des Revisionsfalles hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG zukommt.Die Entscheidung des Revisionsfalles hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030043.J00Im RIS seit
22.08.2014Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014