TE Vwgh Beschluss 2014/5/26 Ro 2014/03/0043

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
ProstG Wr 2011 §15;
ProstG Wr 2011 §17;
ProstG Wr 2011 §2 Abs5;
ProstG Wr 2011 §2 Abs6;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der H Z in W, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 10/5.2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 4. Dezember 2013, GZ UVS-06/50/9808/2013-12, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf den vorliegenden Fall sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Regelungen des § 4 Abs 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Demnach ist eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen.Auf den vorliegenden Fall sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Regelungen des Paragraph 4, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Demnach ist eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision führt zu den Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen,Die Revision führt zu den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen,

1.) was unter einem "begründeten Verdacht" gemäß § 15 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 - WPG 2011, LGBl Nr 24/2011 idF LGBl Nr 33/2013, zu verstehen sei, der eine Nachschau in privaten Räumen zulässig mache; 1.) was unter einem "begründeten Verdacht" gemäß Paragraph 15, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 - WPG 2011, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,, zu verstehen sei, der eine Nachschau in privaten Räumen zulässig mache;

2.) inwieweit die Behörde befugt sei, nach § 17 WPG 2011 Verwaltungsstrafen ausschließlich auf Erkenntnisse zu stützen, die im Zuge willkürlicher (polizeilicher) "stop & search"-Operationen erlangt worden seien; 2.) inwieweit die Behörde befugt sei, nach Paragraph 17, WPG 2011 Verwaltungsstrafen ausschließlich auf Erkenntnisse zu stützen, die im Zuge willkürlicher (polizeilicher) "stop & search"-Operationen erlangt worden seien;

3.) ob die bloße Prostituierteneigenschaft einer in einem Raum angetroffenen Person oder die Ausstattung eines Büros mit Duschen für die Untermieter für die Annahme des Vorliegens eines "Prostitutionslokals" iSd § 2 Abs 5 WPG 2011 ausreiche und 3.) ob die bloße Prostituierteneigenschaft einer in einem Raum angetroffenen Person oder die Ausstattung eines Büros mit Duschen für die Untermieter für die Annahme des Vorliegens eines "Prostitutionslokals" iSd Paragraph 2, Absatz 5, WPG 2011 ausreiche und

4.) inwieweit die Wortfolge "oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen" in § 2 Abs 6 WPG 2011 dahingehend zu interpretieren sei, dass selbst bei Vermietung von Räumen nicht für Prostitutionszwecke der vermietende Eigentümer für die Prostitutionsausübung durch den Mieter verantwortlich und somit faktischer Verfügungsberechtigter (vgl § 2 Abs 6 WPG 2011) sei. 4.) inwieweit die Wortfolge "oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen" in Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 dahingehend zu interpretieren sei, dass selbst bei Vermietung von Räumen nicht für Prostitutionszwecke der vermietende Eigentümer für die Prostitutionsausübung durch den Mieter verantwortlich und somit faktischer Verfügungsberechtigter vergleiche , Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011) sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin Verfügungsberechtigte von Räumlichkeiten ist, die - mit ihrem Wissen - als Prostitutionslokal verwendet werden. Ausgehend davon und dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 6 erster Satz WPG 2011 ("Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügungsgewalt die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen.") sind die zuletzt genannten beiden Fragen (3. und 4.) nicht von grundsätzlicher Bedeutung.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin Verfügungsberechtigte von Räumlichkeiten ist, die - mit ihrem Wissen - als Prostitutionslokal verwendet werden. Ausgehend davon und dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz WPG 2011 ("Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügungsgewalt die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen.") sind die zuletzt genannten beiden Fragen (3. und 4.) nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Es ist - in Bezug auf die übrigen von der Revision angesprochenen Rechtsfragen (1. und 2.) - auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Beweisergebnisse, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden wären, entgegen einem Beweisverwertungsverbot berücksichtigt hätte (vgl zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 20. Dezember 2012, 2011/08/0070, mwN, und vom 23. Mai 2013, 2012/09/0082).Es ist - in Bezug auf die übrigen von der Revision angesprochenen Rechtsfragen (1. und 2.) - auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Beweisergebnisse, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden wären, entgegen einem Beweisverwertungsverbot berücksichtigt hätte vergleiche , zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 20. Dezember 2012, 2011/08/0070, mwN, und vom 23. Mai 2013, 2012/09/0082).

Die Entscheidung des Revisionsfalles hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG zukommt.Die Entscheidung des Revisionsfalles hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.

Die Revision war daher gemäß § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030043.J00

Im RIS seit

22.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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