TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/26 2014/17/0003

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs4;
BAO §279;
BAO §280;
BAO §289;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 2003 §84;
VwGG §41 Abs1;
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des KR in T, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kellermanngasse 5/12, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 20. August 2013, Zl. ND- 02-04-245-1-2013, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach § 6 Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung für 2012 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des KR in T, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kellermanngasse 5/12, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 20. August 2013, Zl. ND- 02-04-245-1-2013, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach Paragraph 6, Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung für 2012 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Dezember 2012 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 600,14 vor.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ermittlung der Berechnungsfläche sei fehlerhaft. Er habe "2012 keine 5,83 ha Weingarten" bewirtschaftet. Überdies sei für die Weingärten, die er eingenetzt habe, ein anderer Berechnungssatz heranzuziehen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom 9. Juli 2013 der Berufung keine Folge. Begründend führte er aus, die Fläche der geschützten und ungeschützten Weingartengrundstücke ergebe sich "aus den Rückmeldungen der Erhebungsbögen bezüglich Weingartenaufstellung", die allen Bewirtschaftern zugesendet worden seien. Der Beschwerdeführer habe den Erhebungsbogen, in dem er sowohl die Flächenänderungen als auch die eingenetzten Flächen hätte bekanntgeben können, nicht ausgefüllt bzw. nicht zurückgeschickt. Der Beschwerdeführer sei nachweislich mit Schreiben vom 17. September 2012 darüber informiert worden, dass die von ihm bewirtschaftete Weingartenfläche "aus dem Vorjahr" von 5,83 Hektar als Berechnungsgrundlage für den Kostenbeitrag herangezogen werde, sofern er nicht innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung nehme. Mit Verordnung des Gemeinderates vom 13. Dezember 2012 sei der Einheitssatz mit EUR 102,94 je Hektar ungeschützter Weingartenfläche festgesetzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, der Behörde sei es zumutbar, die tatsächlich eingenetzten Flächen zur Berücksichtigung eines abweichenden Tarifes selbst zu erheben, weil es sich nicht um eine Selbstberechnungsabgabe handle. Es seien ihm Kosten für Flächen vorgeschrieben worden, auf denen sich seit Jahren kein Weingarten mehr befinde und die 2012 auch nicht vom Beschwerdeführer bewirtschaftet worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend verwies sie nach Wiedergabe des Sachverhaltes, des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Begründung des Berufungsbescheides, wonach der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe der bewirtschafteten Flächen aufgefordert worden sei bzw. ihm nachweislich die für die Berechnung des Kostenbeitrages heranzuziehenden Flächen mitgeteilt worden seien, ohne dass er dagegen einen Einwand erhoben habe. Ein sorgloses oder rechtswidriges Verhalten der Behörde könne aufgrund des ausreichend gewährten Parteiengehörs nicht erkannt werden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird allgemein dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Nach Abs. 1 des § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 47/2004 idF 36/2008, kann die Landesregierung zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken.Nach Absatz eins, des Paragraph 6, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004, in der Fassung 36 aus 2008,, kann die Landesregierung zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken.

Als gemeinsame Maßnahmen kommen nach § 6 Abs. 2 leg. cit. u. a. die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper, ...) durch Jägerinnen und Jäger (Z 2) und durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper, ...) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter (Z 3) in Betracht.Als gemeinsame Maßnahmen kommen nach Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. u. a. die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper, ...) durch Jägerinnen und Jäger (Ziffer 2,) und durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper, ...) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter (Ziffer 3,) in Betracht.

Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind gem. § 6 Abs. 5 leg. cit. von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen sind.Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, sind gem. Paragraph 6, Absatz 5, leg. cit. von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 heranzuziehen sind.

Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß § 6 Abs. 10 leg. cit. den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß Paragraph 6, Absatz 10, leg. cit. den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.

Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich gemäß § 6 Abs. 11 leg. cit. nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen.Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich gemäß Paragraph 6, Absatz 11, leg. cit. nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen.

Nach § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung), LGBl. Nr. 50/2011, können zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden.Nach Paragraph 2, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,, können zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden.

§ 6 der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung lautet: Paragraph 6, der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung lautet:

"§ 6

Kostenverrechnung

Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben."Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben."

Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Dezember 2012 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2012 lautet (auszugsweise):

"§ 1

Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde P werden Kosten ausgeschrieben.

§ 2Paragraph 2

Die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare betragen 40.767,09 Euro.

§ 3Paragraph 3

Die für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehende Fläche der Weingartengrundstücke beträgt insgesamt 409,35 ha. Die in Ertrag stehende und ungeschützte Weingartenfläche beträgt 342,69 ha, die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 66,66 ha.

§ 4Paragraph 4

  1. (1)Absatz eins,Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.

    Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 80 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen.

  2. (2)Absatz 2,Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.

§ 5Paragraph 5

Der Einheitssatz wird mit 102,94 Euro je Hektar ungeschützte

Weingartenfläche und mit 82,35 Euro je Hektar geschützte

Weingartenfläche festgesetzt.

..."

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits in seiner Berufung auf die Unrichtigkeit der der Kostenbeitragsvorschreibung zugrunde gelegten Weingartenfläche hingewiesen. Tatsächlich sei ein (ihm offenbar zugerechneter) Weingarten gerodet und als solcher nicht mehr bewirtschaftet worden. Überdies sei diese Fläche seit der Rodung von einem anderen Bewirtschafter genutzt worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Parteiengehör gewährt worden ist. Er behauptet auch nicht, bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Weingartenflächen erstattet zu haben. Solches ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Demzufolge durfte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde im erstinstanzlichen Bescheid mangels entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers von einer vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Weingartenfläche von 5,83 Hektar ausgehen.

Der Beschwerdeführer hat sich jedoch im Berufungsverfahren gegen die Richtigkeit der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Weingartenfläche gewandt.

Die Berufungsbehörde hat alle in welchem Zusammenhang immer ihr zur Kenntnis gekommenen entscheidungswesentlichen Umstände zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1984, Zl. 83/14/0183, mwN). Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie gemäß § 115 Abs. 4 BAO auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Nach der BAO (vgl. § 279 Abs. 1 und § 280 idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) haben im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind; Neuerungen sind im Abgabenverfahren auch im Berufungsverfahren zulässig (in diesem Sinne auch Ritz, BAO4, Tz 1 zu § 280).Die Berufungsbehörde hat alle in welchem Zusammenhang immer ihr zur Kenntnis gekommenen entscheidungswesentlichen Umstände zu prüfen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. April 1984, Zl. 83/14/0183, mwN). Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie gemäß Paragraph 115, Absatz 4, BAO auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Nach der BAO vergleiche , Paragraph 279, Absatz eins und Paragraph 280, in der Fassung vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,) haben im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind; Neuerungen sind im Abgabenverfahren auch im Berufungsverfahren zulässig (in diesem Sinne auch Ritz, BAO4, Tz 1 zu Paragraph 280,).

Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgrund des - wenn auch nicht näher begründeten - Vorbringens des Beschwerdeführers vor Erlassung der Berufungsentscheidung ein Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen, zu dessen Ergebnissen dem Beschwerdeführer wiederum Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat überdies auch in seiner Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung das Ausmaß der der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegten Flächen bestritten. Auch im Vorstellungsverfahren nach der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 besteht mangels einer dem § 41 Abs. 1 VwGG entsprechenden Regelung kein Neuerungsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0068). Die belangte Behörde hätte daher entweder aufgrund der unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen im Berufungsverfahren den vor ihr bekämpften Berufungsbescheid aufheben oder ein eigenes Ermittlungsverfahren durchführen und dessen Ergebnisse ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2012, Zl. 2010/17/0247).Der Beschwerdeführer hat überdies auch in seiner Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung das Ausmaß der der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegten Flächen bestritten. Auch im Vorstellungsverfahren nach der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 besteht mangels einer dem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG entsprechenden Regelung kein Neuerungsverbot vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0068). Die belangte Behörde hätte daher entweder aufgrund der unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen im Berufungsverfahren den vor ihr bekämpften Berufungsbescheid aufheben oder ein eigenes Ermittlungsverfahren durchführen und dessen Ergebnisse ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2012, Zl. 2010/17/0247).

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den Mangel, der dem vor ihr bekämpften Bescheid anhaftete, nicht wahrgenommen hat und demzufolge weder eine aufhebende Entscheidung getroffen noch selbst ein Ermittlungsverfahren betreffend die vom Beschwerdeführer bewirtschaftete Weingartenfläche durchgeführt hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 79 Abs. 11 VwGG).Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (Paragraph 79, Absatz 11, VwGG).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 26. Mai 2014

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Vorstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014170003.X00

Im RIS seit

03.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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