RS Vwgh 2008/1/15 2007/15/0119

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §85 Abs2;
EStG 1988 §108e Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Abs 4 des § 108e EStG 1988 in der Fassung BGBl I Nr. 57/2004 unterscheidet sich von der Stammfassung dadurch, dass der Antrag auf Investitionszuwachsprämie nicht nur in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, sondern überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Wird der Antrag allerdings in der Steuererklärung gestellt, und unterbleibt in der Folge die Einreichung des in § 108e Abs 4 EStG zwingend vorgeschriebenen Verzeichnisses, hat die Abgabenbehörde - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl 2004/15/0104, bereits zur Stammfassung des § 108e zum Ausdruck gebracht hat - gemäß § 85 Abs 2 BAO vorzugehen und dem Steuerpflichtigen die Behebung des Formgebrechens aufzutragen. Die Beantwortung der im elektronischen Formular gestellten Frage nach

einer "Beilage zur ... Geltendmachung einer

Investitionszuwachsprämie" mit dem Ausdruck "Ja" verwirklichte im Beschwerdefall somit den in § 108e Abs 4 Satz 1 EStG 1988 normierten Tatbestand der "Geltendmachung" der Prämie "in einer Beilage ..." und reduzierte das Fehlen der in § 108e Abs 4 Satz 3 EStG 1988 geforderten Angaben auf einen der Behebung nach § 85 Abs 2 BAO zugänglichen Mangel des Anbringens.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150119.X02

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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