TE Vwgh Beschluss 2014/5/27 Ro 2014/16/0061

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §28;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache der *****, gegen den "Bescheid" des Bundesfinanzgerichts vom 11. März 2014, Zl. RV/7300021/2013, betreffend Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin die vorliegende "Bescheidbeschwerde (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG)". Darin bezeichnet sie das Bundesfinanzgericht als belangte Behörde und die angefochtene Entscheidung als Bescheid vom "11.5.2014, GZ. RV/7300021/2013" (auf Grund der vorgelegten Ausfertigung und der am 3. April 2014 erfolgten Zustellung richtig: 11. März 2014).Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin die vorliegende "Bescheidbeschwerde (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)". Darin bezeichnet sie das Bundesfinanzgericht als belangte Behörde und die angefochtene Entscheidung als Bescheid vom "11.5.2014, GZ. RV/7300021/2013" (auf Grund der vorgelegten Ausfertigung und der am 3. April 2014 erfolgten Zustellung richtig: 11. März 2014).

Gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung konnte gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung konnte gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 51/2012 Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Fr 2014/16/0001, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Fr 2014/16/0001, mwN).

Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Zl. Ro 2014/17/0024, mwN).Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Zl. Ro 2014/17/0024, mwN).

Der hier zu beurteilende, von einer Steuerberatungsgesellschaft verfasste Schriftsatz ist ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG)" bezeichnet, was schon einer Umdeutung entgegensteht. Darüber hinaus verwendet die Rechtsmittelwerberin trotz des in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit einer beim Bundesfinanzgericht einzubringenden Revision an den Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Bescheidbeschwerde" auch durchgängig innerhalb des Schriftsatzes und bezeichnet die angefochtene Entscheidung als Bescheid sowie das Bundesfinanzgericht als belangte Behörde. Sie wurde auch entsprechend § 24 Abs. 1 VwGG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und bei diesem eingebracht. Nach dem objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes besteht also auch kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde nach (dem bereits außer Kraft getretenen) Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG einbringen wollte. Hinweise auf das Vorliegen einer Revision ergeben sich aus dem Schriftsatz nicht.Der hier zu beurteilende, von einer Steuerberatungsgesellschaft verfasste Schriftsatz ist ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)" bezeichnet, was schon einer Umdeutung entgegensteht. Darüber hinaus verwendet die Rechtsmittelwerberin trotz des in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit einer beim Bundesfinanzgericht einzubringenden Revision an den Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Bescheidbeschwerde" auch durchgängig innerhalb des Schriftsatzes und bezeichnet die angefochtene Entscheidung als Bescheid sowie das Bundesfinanzgericht als belangte Behörde. Sie wurde auch entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, VwGG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und bei diesem eingebracht. Nach dem objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes besteht also auch kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde nach (dem bereits außer Kraft getretenen) Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG einbringen wollte. Hinweise auf das Vorliegen einer Revision ergeben sich aus dem Schriftsatz nicht.

Bescheidbeschwerden sind jedoch aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, seit 1. Jänner 2014 nicht mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hätte ausschließlich die Möglichkeit gehabt, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, sodass sich die eingebrachte Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. den schon zitierten hg. Beschluss vom 26. Mai 2014).Bescheidbeschwerden sind jedoch aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51, seit 1. Jänner 2014 nicht mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hätte ausschließlich die Möglichkeit gehabt, Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu erheben, sodass sich die eingebrachte Beschwerde als unzulässig erweist vergleiche , den schon zitierten hg. Beschluss vom 26. Mai 2014).

Die "Bescheidbeschwerde" war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Mai 2014

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160061.J00

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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