Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Stadt G, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 2014, Zl. SO-130526/8-2014-Heu, betreffend Kostenersatz für in einem anderen Bundesland geleistete Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 2014 wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. Dezember 2013 auf Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für (zur Abdeckung von Unterbringungs- und Verpflegskosten für den Aufenthalt von M.S. in einem bestimmten Pflegezentrum in Graz) geleistete Sozialhilfe gemäß Art. 7 der "Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe" abgewiesen; die belangte Behörde stützte diese Entscheidung auf die §§ 29 und 92 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über den Beitritt des Bundeslandes Steiermark zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg sowie auf eben diese Ländervereinbarung (vgl. etwa die Anlage zur Verordnung LGBl. Nr. 83/1973 idF LGBl. Nr. 129/2009). 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 2014 wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. Dezember 2013 auf Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für (zur Abdeckung von Unterbringungs- und Verpflegskosten für den Aufenthalt von M.S. in einem bestimmten Pflegezentrum in Graz) geleistete Sozialhilfe gemäß Artikel 7, der "Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe" abgewiesen; die belangte Behörde stützte diese Entscheidung auf die Paragraphen 29 und 92 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über den Beitritt des Bundeslandes Steiermark zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg sowie auf eben diese Ländervereinbarung vergleiche , etwa die Anlage zur Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2009,).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom 10. April 2014 datierende "Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Hohen Verwaltungsgerichtshof", in der nach Ausführungen zum "Beschwerdesachverhalt", zum "Beschwerdepunkt" und zum angezogenen "Beschwerdegrund des § 42 Abs. 2 Ziff. 1" (gemeint wohl:) VwGG beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben und die "Landesregierung Oberösterreich verpflichten, die endgültige Kostentragung zu tragen". 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom 10. April 2014 datierende "Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a und 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Hohen Verwaltungsgerichtshof", in der nach Ausführungen zum "Beschwerdesachverhalt", zum "Beschwerdepunkt" und zum angezogenen "Beschwerdegrund des Paragraph 42, Absatz 2, Ziff. 1" (gemeint wohl:) VwGG beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben und die "Landesregierung Oberösterreich verpflichten, die endgültige Kostentragung zu tragen".
3. Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG), lautet auszugsweise wie folgt: 3. Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (B-VG), lautet auszugsweise wie folgt:
"Siebentes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung A. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(...)
Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 131. (1) Soweit sich aus Absatz 2, und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(...)
Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
(...)"
4. Die vorliegende, nach ihrem Inhalt (ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides) eindeutig an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wendet sich gegen einen durch eine Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid; zur Erhebung einer derartigen Beschwerde war die beschwerdeführende Partei allerdings aufgrund der geltenden Verfassungsrechtslage (vgl. nur Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und Art. 133 Abs. 1 B-VG) nicht (mehr) berechtigt (vgl. demgegenüber Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51). 4. Die vorliegende, nach ihrem Inhalt (ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides) eindeutig an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wendet sich gegen einen durch eine Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid; zur Erhebung einer derartigen Beschwerde war die beschwerdeführende Partei allerdings aufgrund der geltenden Verfassungsrechtslage vergleiche , nur Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 133, Absatz eins, B-VG) nicht (mehr) berechtigt vergleiche , demgegenüber Artikel 130, Absatz eins, Litera a und Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51).
5. Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. § 34 Abs. 1 VwGG). 5. Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 27. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100073.J00Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014