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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Revisionssache der C P in Wien, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 2013, Zl. UVS-SOZ/28/6388/2013-1, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 38/2010 idF LGBl. 16/2013 (WMG), mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Revisionswerberin über hinreichendes Vermögen verfüge, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf im Zeitraum Mai 2013 bis September 2013 abdecken zu können.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 38 aus 2010, in der Fassung , Landesgesetzblatt 16 aus 2013, (WMG), mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Revisionswerberin über hinreichendes Vermögen verfüge, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf im Zeitraum Mai 2013 bis September 2013 abdecken zu können.
Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 21. Februar 2014, B 1288/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 21. Februar 2014, B 1288/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).
Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, die belangte Behörde habe dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass das Vermögen der Revisionswerberin "aus Sozialleistungen des Bundes (erhöhte Kinderbeihilfe) und der Pensionsversicherungsanstalt (Pflegegeld)" stamme und nicht aus einem Arbeitsverdienst der Revisionswerberin. Nach § 11 WMG seien gerade Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Pflegegeld von der Anrechnung ausgenommen; es sei nicht ersichtlich, warum Rücklagen, die aus diesen Sozialleistungen entstanden seien, zur Versagung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs führen sollten. § 12 WMG sei daher einschränkend dahin zu interpretieren, dass nur Vermögenswerte erfasst seien, die durch andere Leistungen bzw. Einkünfte als jene, die in § 11 WMG angeführt sind, entstanden seien. Es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 12 WMG "nach dem reinen Wortlaut" oder im genannten Sinne einschränkend auszulegen sei.In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, die belangte Behörde habe dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass das Vermögen der Revisionswerberin "aus Sozialleistungen des Bundes (erhöhte Kinderbeihilfe) und der Pensionsversicherungsanstalt (Pflegegeld)" stamme und nicht aus einem Arbeitsverdienst der Revisionswerberin. Nach Paragraph 11, WMG seien gerade Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Pflegegeld von der Anrechnung ausgenommen; es sei nicht ersichtlich, warum Rücklagen, die aus diesen Sozialleistungen entstanden seien, zur Versagung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs führen sollten. Paragraph 12, WMG sei daher einschränkend dahin zu interpretieren, dass nur Vermögenswerte erfasst seien, die durch andere Leistungen bzw. Einkünfte als jene, die in Paragraph 11, WMG angeführt sind, entstanden seien. Es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 12, WMG "nach dem reinen Wortlaut" oder im genannten Sinne einschränkend auszulegen sei.
Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. nochmals den genannten Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen vergleiche , nochmals den genannten Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).
Nach der klaren Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 WMG gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen" im Sinne des Standpunktes der Revisionswerberin. Die Annahme einer derartigen - vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckten - Ausnahme stünde zudem im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder, wonach bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfe Suchenden nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0060, und vom 25. April 2013, Zl. 2011/10/0123, mwH).Nach der klaren Anordnung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen" im Sinne des Standpunktes der Revisionswerberin. Die Annahme einer derartigen - vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckten - Ausnahme stünde zudem im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder, wonach bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfe Suchenden nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0060, und vom 25. April 2013, Zl. 2011/10/0123, mwH).
Da somit die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, war die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Da somit die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, war die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100064.J00Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016